RS OGH 2013/2/12 4Ob125/93; 4Ob238/03h; 4Ob135/06s; 17Ob6/11y; 4Ob190/12p

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Veröffentlicht am 13.07.1993
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Rechtssatz

Behauptet der Kläger, dass ein ihm in mehreren Ländern zustehendes Immaterialgüterrecht vom Beklagten in allen diesen Ländern verletzt wird, dann sind die in den verschiedenen Ländern begangenen Handlungen nach dem Recht des jeweiligen Verletzungsstaates (unter Berücksichtigung von Rückweisungen und Weiterverweisungen) anzuwenden. In einem solchen Fall ist, wenn Verletzungshandlungen in mehreren Staaten begangen wurden, bei der rechtlichen Beurteilung an so viele Rechtsordnungen, wie es Schutzländer gibt, anzuknüpfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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