RS OGH 1993/7/28 13Os111/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1993
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Norm

GRBG §2 Abs1
StPO §193 Abs5
  1. StPO § 193 heute
  2. StPO § 193 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 193 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 193 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Rechtssatz

Eine mißbräuchliche, dem Sinn des Gesetzes widersprechende Anwendung der Bestimmung des § 193 Abs 5 StPO, die davon ausgeht, daß Hauptverhandlungen nicht nur zum Schein zwecks Umgehung der Haftfristen anberaumt werden, kann als Grundrechtsverletzung im Sinne des § 2 Abs 1 GRBG angesehen werden. Ein solcher Mißbrauch ist jedoch hier nicht gegeben, weil durch den Hauptverhandlungstermin dem Angeklagten immerhin die Möglichkeit geboten wurde, vor dem erkennenden Gericht zu den Anklagevorwürfen ausführlich Stellung zu nehmen. Die anschließende Vertagung der Hauptverhandlung um sechs Wochen war aber aus sachlichen Gründen durchaus gerechtfertigt, weil sich noch weitere, nicht von vornherein absehbare Beweiserhebungen als notwendig erwiesen.Eine mißbräuchliche, dem Sinn des Gesetzes widersprechende Anwendung der Bestimmung des Paragraph 193, Absatz 5, StPO, die davon ausgeht, daß Hauptverhandlungen nicht nur zum Schein zwecks Umgehung der Haftfristen anberaumt werden, kann als Grundrechtsverletzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GRBG angesehen werden. Ein solcher Mißbrauch ist jedoch hier nicht gegeben, weil durch den Hauptverhandlungstermin dem Angeklagten immerhin die Möglichkeit geboten wurde, vor dem erkennenden Gericht zu den Anklagevorwürfen ausführlich Stellung zu nehmen. Die anschließende Vertagung der Hauptverhandlung um sechs Wochen war aber aus sachlichen Gründen durchaus gerechtfertigt, weil sich noch weitere, nicht von vornherein absehbare Beweiserhebungen als notwendig erwiesen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061282

Dokumentnummer

JJR_19930728_OGH0002_0130OS00111_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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