Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 20 w Vr 6643/89 anhängigen Strafsache gegen Gottfried K***** wegen der Verbrechen nach den §§ 3 a Z 2 und 3 g VerbotsG über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.Juni 1993, AZ 21 Bs 189/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 20 w römisch fünf r 6643/89 anhängigen Strafsache gegen Gottfried K***** wegen der Verbrechen nach den Paragraphen 3, a Ziffer 2 und 3 g VerbotsG über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.Juni 1993, AZ 21 Bs 189/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Gottfried K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Erkenntnis vom 31.März 1993, GZ 13 Os 41-46/93-7, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß Gottfried K***** durch den Haftverlängerungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.Feber 1993, AZ 26 Ns 3/93 (= ON 67), soweit damit bestimmt wurde, daß die über ihn am 8.Jänner 1992 verhängte Untersuchungshaft mehr als 16 Monate und 15 Tage dauern darf, im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.
Um den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 7 Abs. 2 GRBG), wurde vom Vorsitzenden des Geschworenengerichtes die Hauptverhandlung auf den 17.Mai 1993, also noch vor Ablauf der erwähnten höchstzulässigen Dauer der Untersuchunghaft, anberaumt. In dieser eindreiviertel Stunden dauernden Verhandlung (ON 92) wurde der Angeklagte ausführlich zum Anklagevorwurf vernommen. Das Beweisverfahren wurde allerdings noch nicht eröffnet. Ein vom Verteidiger bereits am 12.Mai 1993 schriftlich eingebrachter umfangreicher Beweisantrag (ON 85) wurde einverständlich verlesen (HV-Protokoll S 20). Im Anschluß daran stellte der Verteidiger einen Enthaftungsantrag, der vom Schwurgerichtshof wegen Fortbestandes des Haftgrundes (§ 180 Abs. 7 StPO) abgewiesen wurde, wogegen der Verteidiger Haftbeschwerde erhob. Sodann wurde die Hauptverhandlung auf den 5.Juli 1993 vertagt (HV-Protokoll S 21).Um den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 7, Absatz 2, GRBG), wurde vom Vorsitzenden des Geschworenengerichtes die Hauptverhandlung auf den 17.Mai 1993, also noch vor Ablauf der erwähnten höchstzulässigen Dauer der Untersuchunghaft, anberaumt. In dieser eindreiviertel Stunden dauernden Verhandlung (ON 92) wurde der Angeklagte ausführlich zum Anklagevorwurf vernommen. Das Beweisverfahren wurde allerdings noch nicht eröffnet. Ein vom Verteidiger bereits am 12.Mai 1993 schriftlich eingebrachter umfangreicher Beweisantrag (ON 85) wurde einverständlich verlesen (HV-Protokoll S 20). Im Anschluß daran stellte der Verteidiger einen Enthaftungsantrag, der vom Schwurgerichtshof wegen Fortbestandes des Haftgrundes (Paragraph 180, Absatz 7, StPO) abgewiesen wurde, wogegen der Verteidiger Haftbeschwerde erhob. Sodann wurde die Hauptverhandlung auf den 5.Juli 1993 vertagt (HV-Protokoll S 21).
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 18.Juni 1993, AZ 21 Bs 189/93 (= ON 103), gab das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde des Gottfried K***** nicht Folge. Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, in der er geltend macht, daß die Ausschreibung der Hauptverhandlung für den 17.Mai 1993, in der schon die Fortsetzung der Verhandlung für die Zeit vom 5. bis 9.Juli 1993 festgelegt wurde, nur dem einzigen Zweck gedient hätte, die vom Obersten Gerichtshof in seinem Grundrechtserkenntnis angeordnete Begrenzung der Untersuchungshaft zu umgehen. Sachlich stelle diese Vorgangsweise eine grundrechtswidrige Verlängerung der Untersuchungshaft dar, zumal während der verhandlungsfreien Zeit von 6 Wochen der Schwurgerichtshof (richtig: der Vorsitzende) infolge des Beweisantrages vom 12.Mai 1993 sowie eines am 29.Juni 1993 gestellten weiteren Beweisantrages (ON 109) eine intensivere Untersuchungstätigkeit entfalten müsse, als der Untersuchungsrichter seinerzeit entwickelt habe.
Der Beschwerdeführer behauptet somit sinngemäß eine mißbräuchliche Anwendung der Bestimmung des § 193 Abs. 5 StPO, weshalb die darnach sonst an den Beginn der Hauptverhandlung geknüpfte Folge des Wegfalls der zeitlichen Haftbeschränkung hier nicht eingetreten sei. Das Oberlandesgericht hätte daher infolge Ablaufes der vom Obersten Gerichtshof dekretierten höchstzulässigen Dauer der Untersuchungshaft von 16 1/2 Monaten die Enthaftung des Angeklagten verfügen müssen.Der Beschwerdeführer behauptet somit sinngemäß eine mißbräuchliche Anwendung der Bestimmung des Paragraph 193, Absatz 5, StPO, weshalb die darnach sonst an den Beginn der Hauptverhandlung geknüpfte Folge des Wegfalls der zeitlichen Haftbeschränkung hier nicht eingetreten sei. Das Oberlandesgericht hätte daher infolge Ablaufes der vom Obersten Gerichtshof dekretierten höchstzulässigen Dauer der Untersuchungshaft von 16 1/2 Monaten die Enthaftung des Angeklagten verfügen müssen.
Es ist einzuräumen, daß eine mißbräuchliche, dem Sinn des Gesetzes widersprechende Anwendung der Bestimmung des § 193 Abs. 5 StPO, die davon ausgeht, daß Hauptverhandlungen nicht nur zum Scheine zwecks Umgehung der Haftfristen anberaumt werden, als Grundrechtsverletzung im Sinne des § 2 Abs. 1 GRBG angesehen werden kann. Ein solcher Mißbrauch ist jedoch hier nicht gegeben, weil durch den Hauptverhandlungstermin vom 17.Mai 1993 dem Angeklagten immerhin die Möglichkeit geboten wurde, vor dem erkennenden Gericht zu den Anklagevorwürfen ausführlich Stellung zu nehmen. Daß aber die Vertagung der Hauptverhandlung um 6 Wochen aus sachlichen Gründen durchaus gerechtfertigt war, weil sich - was vom Vorsitzenden nach Lage des Falles von vornherein erwartet werden konnte - noch weitere Beweiserhebungen als notwendig erwiesen, räumt der Beschwerdeführer selbst ein.Es ist einzuräumen, daß eine mißbräuchliche, dem Sinn des Gesetzes widersprechende Anwendung der Bestimmung des Paragraph 193, Absatz 5, StPO, die davon ausgeht, daß Hauptverhandlungen nicht nur zum Scheine zwecks Umgehung der Haftfristen anberaumt werden, als Grundrechtsverletzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GRBG angesehen werden kann. Ein solcher Mißbrauch ist jedoch hier nicht gegeben, weil durch den Hauptverhandlungstermin vom 17.Mai 1993 dem Angeklagten immerhin die Möglichkeit geboten wurde, vor dem erkennenden Gericht zu den Anklagevorwürfen ausführlich Stellung zu nehmen. Daß aber die Vertagung der Hauptverhandlung um 6 Wochen aus sachlichen Gründen durchaus gerechtfertigt war, weil sich - was vom Vorsitzenden nach Lage des Falles von vornherein erwartet werden konnte - noch weitere Beweiserhebungen als notwendig erwiesen, räumt der Beschwerdeführer selbst ein.
Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer Unzulänglichkeit der Voruntersuchung aber kann schon mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges (§ 113 StPO) nicht (mehr) Gegenstand dieser Grundrechtsbeschwerde sein, zumal auch das Oberlandesgericht Wien gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, wegen allfälliger Mängel des Vorverfahrens eine für den Angeklagten positive Entscheidung zu fällen.Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer Unzulänglichkeit der Voruntersuchung aber kann schon mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph 113, StPO) nicht (mehr) Gegenstand dieser Grundrechtsbeschwerde sein, zumal auch das Oberlandesgericht Wien gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, wegen allfälliger Mängel des Vorverfahrens eine für den Angeklagten positive Entscheidung zu fällen.
Durch den angefochtenen Beschluß wurde somit keine die Haft betreffende gesetzliche Bestimmung unrichtig angewendet und damit auch nicht der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Da dem Bund nur in einem stattgebenden Erkenntnis der Ersatz der Beschwerdekosten aufzuerlegen ist (§ 8 GRBG), hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen.Da dem Bund nur in einem stattgebenden Erkenntnis der Ersatz der Beschwerdekosten aufzuerlegen ist (Paragraph 8, GRBG), hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00111.9307.0728.0Dokumentnummer
JJT_19930728_OGH0002_0130OS00111_9300007_000