Norm
GRBG §1 Abs1Rechtssatz
Für die in § 1 Abs 1 GRBG vorausgesetzte Erschöpfung des Instanzenzuges ist auch die gegen Verfügungen oder Verzögerungen des Untersuchungsrichters durch § 113 StPO eingeräumte Beschwerde an die Ratskammer erforderlich.Für die in Paragraph eins, Absatz eins, GRBG vorausgesetzte Erschöpfung des Instanzenzuges ist auch die gegen Verfügungen oder Verzögerungen des Untersuchungsrichters durch Paragraph 113, StPO eingeräumte Beschwerde an die Ratskammer erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061042Dokumentnummer
JJR_19930730_OGH0002_0140OS00124_9300000_001