RS OGH 1993/8/11 9ObA141/93

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Norm

ABGB §1152 F1
BPG §1 Abs3

Rechtssatz

Aufgrund der unverbindlichen Zusage des Arbeitgebers auf eine Zusatzpension und der Kenntnis des Arbeitnehmers davon, erwirbt der Arbeitnehmer von vorneherein gar keinen Anspruch auf diese Leistung. Den im wesentlichen auf Welser (Widerrufsvorbehalt und Teilkündigungsvereinbarung bei entgeltwerten Leistungen des Arbeitgebers, DRdA 1991, 1 ff, 7) und Runggaldier (HdB zur betrieblichen Altersversorgung 161) gestützten Ausführungen, es gebe im Bereich derartiger Pensionszusagen keine Rechtsposition, die dem Arbeitnehmer nicht zumindest einen Minimalanspruch gewähre, so daß es auf die "Floskeln" der Freiwilligkeit und jederzeitigen Widerrufbarkeit nicht ankomme, sondern nur auf eine allfällige Existenzgefährdung des Arbeitgebers, ist entgegenzuhalten, daß auch der Gesetzgeber selbst in § 1 BPG unverbindliche Pensionszusagen als Rechtsfigur anerkennt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033400

Dokumentnummer

JJR_19930811_OGH0002_009OBA00141_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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