RS OGH 1993/8/19 15Os91/93

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Norm

StPO §259 Z3

Rechtssatz

Das Fehlen des Verfolgungsantrages der in ihren Rechten verletzten Person stellt ein Verfolgungshindernis dar, das zum Freispruch nach der Z 3 des § 259 StPO führt. Die irrige Anführung der Z 1 begründet jedoch keine Nichtigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098341

Dokumentnummer

JJR_19930819_OGH0002_0150OS00091_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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