RS OGH 1993/8/19 15Os91/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1993
beobachten
merken

Norm

StPO §259 Z3
  1. StPO § 259 heute
  2. StPO § 259 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 259 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das Fehlen des Verfolgungsantrages der in ihren Rechten verletzten Person stellt ein Verfolgungshindernis dar, das zum Freispruch nach der Z 3 des § 259 StPO führt. Die irrige Anführung der Z 1 begründet jedoch keine Nichtigkeit.Das Fehlen des Verfolgungsantrages der in ihren Rechten verletzten Person stellt ein Verfolgungshindernis dar, das zum Freispruch nach der Ziffer 3, des Paragraph 259, StPO führt. Die irrige Anführung der Ziffer eins, begründet jedoch keine Nichtigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098341

Dokumentnummer

JJR_19930819_OGH0002_0150OS00091_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten