Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ervin B***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 10.März 1993, GZ 13 Vr 812/92-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ervin B***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 10.März 1993, GZ 13 römisch fünf r 812/92-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ervin Matyas B***** (I.1. bis 4.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und der Vergehen des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt, (III.) hingegen von der weiters wider ihn erhobenen (in der Hauptverhandlung am 10.März 1993 modifizierten - S 326) Anklage, in Amstetten und Krems an der Donau in der Zeit von August 1990 bis 30. November 1992 seine Ehegattin Ildiko Etelka B***** in zumindest zehn Angriffen mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt, indem er sie schlug und in den Bauch stieß, sowie in besonders erniedrigender Weise, indem er ihre Hände fesselte und ihr den Mund zuklebte, zur Duldung des Beischlafes genötigt zu haben, gemäß § 259 Z 1 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ervin Matyas B***** (römisch eins.1. bis 4.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Vergehen des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt, (römisch drei.) hingegen von der weiters wider ihn erhobenen (in der Hauptverhandlung am 10.März 1993 modifizierten - S 326) Anklage, in Amstetten und Krems an der Donau in der Zeit von August 1990 bis 30. November 1992 seine Ehegattin Ildiko Etelka B***** in zumindest zehn Angriffen mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt, indem er sie schlug und in den Bauch stieß, sowie in besonders erniedrigender Weise, indem er ihre Hände fesselte und ihr den Mund zuklebte, zur Duldung des Beischlafes genötigt zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer eins, StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte wendet sich mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich nur dagegen, daß dieser Freispruch auf die Z 1 und nicht auf die Z 3 des § 259 StPO gegründet wurde.Der Angeklagte wendet sich mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich nur dagegen, daß dieser Freispruch auf die Ziffer eins und nicht auf die Ziffer 3, des Paragraph 259, StPO gegründet wurde.
Die Rechtsrüge versagt.
Das Erstgericht beurteilte das als erwiesen angenommene Verhalten des Angeklagten rechtlich (vom Anklagevorwurf abweichend) als minderschwere Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und gelangte, nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers den Verfolgungsantrag mit Schriftsatz vom 25.Jänner 1993 (ON 26) zurückgezogen hatte, zu einem Freispruch nach § 259 Z 1 StPO.Das Erstgericht beurteilte das als erwiesen angenommene Verhalten des Angeklagten rechtlich (vom Anklagevorwurf abweichend) als minderschwere Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und gelangte, nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers den Verfolgungsantrag mit Schriftsatz vom 25.Jänner 1993 (ON 26) zurückgezogen hatte, zu einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer eins, StPO.
Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß das Fehlen des Verfolgungsantrages der in ihren Rechten verletzten Person ein Verfolgungshindernis darstellt, das zum Freispruch nach der Z 3 des § 259 StPO führt (Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr 77 zu § 2, ENr 10 zu § 281 Abs. 1 Z 9 lit b, ENr 14 zu § 259), doch begründet die irrige Anführung der Z 1 leg cit keine Nichtigkeit (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 92, 99 zu § 259).Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß das Fehlen des Verfolgungsantrages der in ihren Rechten verletzten Person ein Verfolgungshindernis darstellt, das zum Freispruch nach der Ziffer 3, des Paragraph 259, StPO führt (Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr 77 zu Paragraph 2,, ENr 10 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,, ENr 14 zu Paragraph 259,), doch begründet die irrige Anführung der Ziffer eins, leg cit keine Nichtigkeit (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 92, 99 zu Paragraph 259,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als unbegründet zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als unbegründet zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00091.9307.0819.0Dokumentnummer
JJT_19930819_OGH0002_0150OS00091_9300007_000