Norm
ASGG §46 Abs1Rechtssatz
Hebt das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes, womit ein Klagebegehren, den beklagten Krankenversicherungsträger schuldig zu erkennen, für einen erforderlich gewordenen Zahnersatz einen Kostenzuschuß "im gesetzesmäßigen und satzungsmäßigen bzw richtlinienmäßigen Umfang" zu leisten, abgewiesen wurde, auf und spricht es aus, daß der Rekurs zulässig ist, so hat es auch auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0043899Dokumentnummer
JJR_19930824_OGH0002_010OBS00128_9300000_001