RS OGH 1993/8/24 10ObS128/93, 10ObS2/94, 1Ob558/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1993
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Norm

ASGG §46 Abs1
ZPO §519 Abs1 Z2 H

Rechtssatz

Hebt das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes, womit ein Klagebegehren, den beklagten Krankenversicherungsträger schuldig zu erkennen, für einen erforderlich gewordenen Zahnersatz einen Kostenzuschuß "im gesetzesmäßigen und satzungsmäßigen bzw richtlinienmäßigen Umfang" zu leisten, abgewiesen wurde, auf und spricht es aus, daß der Rekurs zulässig ist, so hat es auch auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 128/93
    Entscheidungstext OGH 24.08.1993 10 ObS 128/93
  • 10 ObS 2/94
    Entscheidungstext OGH 18.01.1994 10 ObS 2/94
    Beisatz: Hier: Auf Gewährung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß gerichtetes Leistungsbegehren. (T1)
  • 1 Ob 558/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 558/95
    Vgl; Beisatz: Trotz eines Zulässigkeitsausspruchs bleibt ein Rekurs dort unzulässig, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluß besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 3 ZPO - der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0043899

Dokumentnummer

JJR_19930824_OGH0002_010OBS00128_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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