RS OGH 1993/8/25 1Ob10/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1993
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Norm

ZPO §210 Abs2
ZPO §265
ZPO §477 Abs1 Z8 D8

Rechtssatz

Die Entgegennahme einer schon vorher verfaßten Niederschrift über weiteres Vorbringen und Sachverhaltsbehauptungen von nicht allzu großem Umfang durch den Vorsitzenden zu den Akten entspricht der Vorschrift des § 265 ZPO, sodaß kein Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und damit auch keine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 8 ZPO gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037409

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0010OB00010_9300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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