RS OGH 1993/8/25 13Os118/93, 13Ns5/95, 14Os109/97, 11Os107/00, 15Os148/01, 11Os46/02, 14Os68/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1993
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Norm

GRBG §11
StEG §2 Abs1 lita
StEG §3 lita
StEG §3 litb

Rechtssatz

Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann der OGH die auf eine gesetzwidrige Anhaltung oder Haft bezogenen Ausschlußgründe des § 3 lit a und b StEG nicht prüfen. Ein Erkenntnis des OGH, mit dem eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit festgestellt wurde, vermag daher eine Entscheidung nach dem StEG in Ansehung des Vorliegens von Ausschlußgründen nach dem § 3 lit a und b StEG nicht zu ersetzen. Das Wörtchen "soweit" in § 11 GRBG beschränkt für das Entschädigungsverfahren nicht nur die zeitliche Reichweite eines Grundrechtserkenntnisses auf den als grundrechtswidrig erkannten Haftzeitraum, sondern es bringt auch zum Ausdruck, daß die Grundrechtsentscheidung eine Entscheidung nach dem StEG nur in Ansehung des Ausspruchs über die Gesetzwidrigkeit der Haft, also die Anspruchsvoraussetzung nach dem § 2 Abs 1 lit a StEG überflüssig macht. Liegen hingegen ungeachtet eines positiven Grundrechtserkenntnisses Ausschlußgründe nach dem § 3 lit a oder b StEG vor, so hat der Staatsanwalt beim zuständigen Gericht deren Feststellung in einem gesonderten Verfahren nach dem § 6 StEG, das sich auf diese Frage zu beschränken hat, zu beantragen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 118/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 118/93
    Veröff: EvBl 1993/203 S 851
  • 13 Ns 5/95
    Entscheidungstext OGH 19.04.1995 13 Ns 5/95
    Vgl auch
  • 14 Os 109/97
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 14 Os 109/97
    nur: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann der OGH die auf eine gesetzwidrige Anhaltung oder Haft bezogenen Ausschlußgründe des § 3 lit a und b StEG nicht prüfen. Ein Erkenntnis des OGH, mit dem eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit festgestellt wurde, vermag daher eine Entscheidung nach dem StEG in Ansehung des Vorliegens von Ausschlußgründen nach dem § 3 lit a und b StEG nicht zu ersetzen. Das Wörtchen "soweit" in § 11 GRBG beschränkt für das Entschädigungsverfahren nicht nur die zeitliche Reichweite eines Grundrechtserkenntnisses auf den als grundrechtswidrig erkannten Haftzeitraum, sondern es bringt auch zum Ausdruck, daß die Grundrechtsentscheidung eine Entscheidung nach dem StEG nur in Ansehung des Ausspruchs über die Gesetzwidrigkeit der Haft, also die Anspruchsvoraussetzung nach dem § 2 Abs 1 lit a StEG überflüssig macht. (T1)
  • 11 Os 107/00
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 11 Os 107/00
    nur: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann der OGH die auf eine gesetzwidrige Anhaltung oder Haft bezogenen Ausschlußgründe des § 3 lit a und b StEG nicht prüfen. (T2) Beisatz: Eine Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach § 2 Abs 1 lit a StEG erübrigt sich bei einer vom Obersten Gerichtshof konstatierten Grundrechtsverletzung nach § 11 GRBG nur für den Zeitraum, der durch die Grundrechtsbeschwerdeentscheidung abgedeckt wird (hier: ab dem bekämpften Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters, nicht aber für die Zeit davor). (T3)
  • 15 Os 148/01
    Entscheidungstext OGH 13.12.2001 15 Os 148/01
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 11 Os 46/02
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 11 Os 46/02
    nur T1; Beisatz: Über den Antrag, auch das Nichtvorliegen der in § 3 lit a und b StEG genannten Ausschlussgründe festzustellen, hat (in Bezug auf die obgenannte Anhaltezeit) der Oberste Gerichtshof als dem Oberlandesgericht, welches die Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet hatte, übergeordneter Gerichtshof (§ 6 Abs 1 StEG) in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. (T4)
  • 14 Os 68/04
    Entscheidungstext OGH 22.06.2004 14 Os 68/04
    Auch; nur T1; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061057

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0130OS00118_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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