RS OGH 2025/6/25 1Ob4/93; 5Ob96/09t; 8Ob2/19f; 9Ob15/25h

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Veröffentlicht am 25.08.1993
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Rechtssatz

Hat der Antragsteller keinen Antrag auf Zuspruch von Umsatzsteuer gestellt, so verstößt der Zuspruch der Umsatzsteuer für den Entschädigungsbetrag auch dann gegen die auch im Verfahren außer Streitsachen analog Anwendung findende Bestimmung des § 405 ZPO, wenn die Umsatzsteuer (ziffernmäßig) im Gesamtbegehren Deckung findet.Hat der Antragsteller keinen Antrag auf Zuspruch von Umsatzsteuer gestellt, so verstößt der Zuspruch der Umsatzsteuer für den Entschädigungsbetrag auch dann gegen die auch im Verfahren außer Streitsachen analog Anwendung findende Bestimmung des Paragraph 405, ZPO, wenn die Umsatzsteuer (ziffernmäßig) im Gesamtbegehren Deckung findet.

Entscheidungstexte

  • RS0041153">1 Ob 4/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 4/93
  • RS0041153">5 Ob 96/09t
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 96/09t
    Vgl; Beisatz: Macht der Kläger lediglich einen Nettobetrag geltend, dann darf das Gericht auch einen gekürzten Ersatzbetrag nicht zuzüglich Umsatzsteuer zusprechen. (T1)
  • RS0041153">8 Ob 2/19f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 2/19f
    Auch
  • RS0041153">9 Ob 15/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 9 Ob 15/25h
    vgl; Beisatz: Macht der Kläger lediglich einen Nettobetrag geltend, dann darf das Gericht auch einen gekürzten Ersatzbetrag nicht zuzüglich Umsatzsteuer zusprechen, dies auch dann nicht, wenn die Umsatzsteuer (ziffernmäßig) im Gesamtbegehren Deckung findet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041153

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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