Norm
JN §10 Abs2Rechtssatz
Die Übernahme der Funktion des Berichterstatters durch den Vorsitzenden verstößt zwar gegen § 10 Abs 2 JN in Verbindung mit jenen Vorschriften, die die Bestellung eines Berichterstatters durch den Vorsitzenden anordnen bzw doch voraussetzen, begründet aber keinen Verstoß gegen Besetzungsvorschriften und damit eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.Die Übernahme der Funktion des Berichterstatters durch den Vorsitzenden verstößt zwar gegen Paragraph 10, Absatz 2, JN in Verbindung mit jenen Vorschriften, die die Bestellung eines Berichterstatters durch den Vorsitzenden anordnen bzw doch voraussetzen, begründet aber keinen Verstoß gegen Besetzungsvorschriften und damit eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042086Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00010_9300000_007