RS OGH 1993/8/25 1Ob10/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1993
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Norm

JN §10 Abs2
ZPO §477 Abs1 Z2 D2a
ZPO §486

Rechtssatz

Die Übernahme der Funktion des Berichterstatters durch den Vorsitzenden verstößt zwar gegen § 10 Abs 2 JN in Verbindung mit jenen Vorschriften, die die Bestellung eines Berichterstatters durch den Vorsitzenden anordnen bzw doch voraussetzen, begründet aber keinen Verstoß gegen Besetzungsvorschriften und damit eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042086

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0010OB00010_9300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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