RS OGH 2025/1/21 1Ob10/93; 1Ob39/95; 1Ob2192/96a; 1Ob2191/96d; 1Ob2047/96b; 1Ob2184/96z; 1Ob267/98s;

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Veröffentlicht am 25.08.1993
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Rechtssatz

Der Geschädigte muss nur den Eintritt des Schadens sowie die Übertretung eines Schutzgesetzes durch das Organverhalten beweisen, sofern er seinen Anspruch auf die Verletzung einer solchen Norm stützt; dagegen bedarf es keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhanges, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022474

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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