RS OGH 2025/10/7 15Os73/93; 14Os178/93; 13Os8/05h; 15Os69/06w; 14Os90/25d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1993
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Norm

StPO §152 Abs1 Z1
StPO §152 Abs1 Z2
  1. StPO § 152 heute
  2. StPO § 152 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 152 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2003
  4. StPO § 152 gültig von 01.01.2001 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StPO § 152 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  6. StPO § 152 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  7. StPO § 152 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 152 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 152 heute
  2. StPO § 152 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 152 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2003
  4. StPO § 152 gültig von 01.01.2001 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StPO § 152 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  6. StPO § 152 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  7. StPO § 152 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 152 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) eines Zeugen mit dem Beschuldigten (Angeklagten) greift nur dann ein, wenn das Verhältnis im Zeitpunkt der Vernehmung besteht; aus einer früheren, nicht mehr existierenden Gemeinschaft kann der Entschlagungsgrund nicht abgeleitet werden. Für den aufrechten Bestand einer außerehelichen Lebensgemeinschaft bedarf es der inneren Einstellung beider Partner, in einer Beziehung zusammenzuleben, die jener miteinander verheirateter Personen gleichkommt. Die Aufgabe dieser Willenshaltung durch einen der beiden Partner löst die Lebensgemeinschaft auf, soferne es sich dabei um eine endgültige und ernstliche Entscheidung handelt. Die Inhaftnahme eines Partners für sich allein löst die Lebensgemeinschaft nicht auf. Ob eine Lebensgemeinschaft durch eine - wenn auch einseitige - Willensänderung eines der Partner aufgelöst wird, ist eine Tatfrage, die das erkennende Gericht zu lösen hat; der OGH hat gegebenenfalls zu prüfen, ob die dabei gefundene Beurteilung eines Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft mit den dafür herangezogenen tatsachenmäßigen Prämissen übereinstimmt.Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (Paragraph 72, Absatz 2, StGB) eines Zeugen mit dem Beschuldigten (Angeklagten) greift nur dann ein, wenn das Verhältnis im Zeitpunkt der Vernehmung besteht; aus einer früheren, nicht mehr existierenden Gemeinschaft kann der Entschlagungsgrund nicht abgeleitet werden. Für den aufrechten Bestand einer außerehelichen Lebensgemeinschaft bedarf es der inneren Einstellung beider Partner, in einer Beziehung zusammenzuleben, die jener miteinander verheirateter Personen gleichkommt. Die Aufgabe dieser Willenshaltung durch einen der beiden Partner löst die Lebensgemeinschaft auf, soferne es sich dabei um eine endgültige und ernstliche Entscheidung handelt. Die Inhaftnahme eines Partners für sich allein löst die Lebensgemeinschaft nicht auf. Ob eine Lebensgemeinschaft durch eine - wenn auch einseitige - Willensänderung eines der Partner aufgelöst wird, ist eine Tatfrage, die das erkennende Gericht zu lösen hat; der OGH hat gegebenenfalls zu prüfen, ob die dabei gefundene Beurteilung eines Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft mit den dafür herangezogenen tatsachenmäßigen Prämissen übereinstimmt.

Entscheidungstexte

  • RS0097509">15 Os 73/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 15 Os 73/93
  • 14 Os 178/93
    Entscheidungstext OGH 18.01.1994 14 Os 178/93
  • RS0097509">13 Os 8/05h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2005 13 Os 8/05h
    Vgl auch; nur: Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) eines Zeugen mit dem Beschuldigten (Angeklagten) greift nur dann ein, wenn das Verhältnis im Zeitpunkt der Vernehmung besteht; aus einer früheren, nicht mehr existierenden Gemeinschaft kann der Entschlagungsgrund nicht abgeleitet werden. (T1); Beisatz: Nunmehr § 152 Abs 1 Z 2 StPO. (T2)
  • RS0097509">15 Os 69/06w
    Entscheidungstext OGH 12.12.2006 15 Os 69/06w
    Auch; nur T1; nur: Die Inhaftnahme eines Partners für sich allein löst die Lebensgemeinschaft nicht auf. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Im Fall der faktischen Trennung für viele Jahre (hier: aufgrund Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe) ist jedoch eine zuvor bestehende Lebensgemeinschaft jedenfalls als beendet anzusehen. (T4)
  • RS0097509">14 Os 90/25d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2025 14 Os 90/25d
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097509

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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