RS OGH 1993/8/26 15Os73/93, 14Os178/93, 13Os8/05h, 15Os69/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1993
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Norm

StPO §152 Abs1 Z1
StPO §152 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) eines Zeugen mit dem Beschuldigten (Angeklagten) greift nur dann ein, wenn das Verhältnis im Zeitpunkt der Vernehmung besteht; aus einer früheren, nicht mehr existierenden Gemeinschaft kann der Entschlagungsgrund nicht abgeleitet werden. Für den aufrechten Bestand einer außerehelichen Lebensgemeinschaft bedarf es der inneren Einstellung beider Partner, in einer Beziehung zusammenzuleben, die jener miteinander verheirateter Personen gleichkommt. Die Aufgabe dieser Willenshaltung durch einen der beiden Partner löst die Lebensgemeinschaft auf, soferne es sich dabei um eine endgültige und ernstliche Entscheidung handelt. Die Inhaftnahme eines Partners für sich allein löst die Lebensgemeinschaft nicht auf. Ob eine Lebensgemeinschaft durch eine - wenn auch einseitige - Willensänderung eines der Partner aufgelöst wird, ist eine Tatfrage, die das erkennende Gericht zu lösen hat; der OGH hat gegebenenfalls zu prüfen, ob die dabei gefundene Beurteilung eines Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft mit den dafür herangezogenen tatsachenmäßigen Prämissen übereinstimmt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 73/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 15 Os 73/93
  • 14 Os 178/93
    Entscheidungstext OGH 18.01.1994 14 Os 178/93
  • 13 Os 8/05h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2005 13 Os 8/05h
    Vgl auch; nur: Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) eines Zeugen mit dem Beschuldigten (Angeklagten) greift nur dann ein, wenn das Verhältnis im Zeitpunkt der Vernehmung besteht; aus einer früheren, nicht mehr existierenden Gemeinschaft kann der Entschlagungsgrund nicht abgeleitet werden. (T1); Beisatz: Nunmehr § 152 Abs 1 Z 2 StPO. (T2)
  • 15 Os 69/06w
    Entscheidungstext OGH 12.12.2006 15 Os 69/06w
    Auch; nur T1; nur: Die Inhaftnahme eines Partners für sich allein löst die Lebensgemeinschaft nicht auf. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Im Fall der faktischen Trennung für viele Jahre (hier: aufgrund Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe) ist jedoch eine zuvor bestehende Lebensgemeinschaft jedenfalls als beendet anzusehen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097509

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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