Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) eines Zeugen mit dem Beschuldigten (Angeklagten) greift nur dann ein, wenn das Verhältnis im Zeitpunkt der Vernehmung besteht; aus einer früheren, nicht mehr existierenden Gemeinschaft kann der Entschlagungsgrund nicht abgeleitet werden. Für den aufrechten Bestand einer außerehelichen Lebensgemeinschaft bedarf es der inneren Einstellung beider Partner, in einer Beziehung zusammenzuleben, die jener miteinander verheirateter Personen gleichkommt. Die Aufgabe dieser Willenshaltung durch einen der beiden Partner löst die Lebensgemeinschaft auf, soferne es sich dabei um eine endgültige und ernstliche Entscheidung handelt. Die Inhaftnahme eines Partners für sich allein löst die Lebensgemeinschaft nicht auf. Ob eine Lebensgemeinschaft durch eine - wenn auch einseitige - Willensänderung eines der Partner aufgelöst wird, ist eine Tatfrage, die das erkennende Gericht zu lösen hat; der OGH hat gegebenenfalls zu prüfen, ob die dabei gefundene Beurteilung eines Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft mit den dafür herangezogenen tatsachenmäßigen Prämissen übereinstimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097509Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017