Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. Daran hat sich auch durch die ZVN 1983 und - abgesehen von den Streitigkeiten über verbotene Ablösen - die WGN 1989 nichts geändert.Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. Daran hat sich auch durch die ZVN 1983 und - abgesehen von den Streitigkeiten über verbotene Ablösen - die WGN 1989 nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046553Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016