RS OGH 2019/5/21 6Ob561/93, 4Ob589/95, 2Ob78/11a, 5Ob57/19x

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Veröffentlicht am 26.08.1993
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Rechtssatz

Aussichtslose Exekutionsführung gegen den Hauptschuldner - auch im Inland - wird vom Gläubiger nicht verlangt. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung trägt der Gläubiger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057763

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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