RS OGH 2024/10/8 7Ob561/93; 9Ob508/94; 7Ob644/95; 6Ob132/97y; 1Ob2364/96w; 6Ob184/99y; 3Ob220/00z; 5

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Veröffentlicht am 01.09.1993
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Norm

ABGB §758
  1. ABGB § 758 heute
  2. ABGB § 758 gültig ab 02.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 758 gültig von 01.01.2017 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  4. ABGB § 758 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989

Rechtssatz

Das gesetzliche Vorausvermächtnis gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder den sonst durch das Vermächtnis Beschwerten. Der mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten an der Ehewohnung Belastete ist nicht gehalten, ein dingliches Wohnrecht einzuräumen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012822

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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