RS OGH 1993/9/9 8Ob601/93, 7Ob138/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
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Norm

ZPO §526 Abs3 G

Rechtssatz

Der Ausspruch, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht, braucht nicht nachgeholt zu werden, wenn der Rechtsmittelwerber ohnedies nur einen außerordentlichen Revisionsrekurs ausführt; es kann vielmehr gleich in der Sache selbst entschieden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044043

Dokumentnummer

JJR_19930909_OGH0002_0080OB00601_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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