Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** F*****, ***** vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** Ltd., ***** vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juni 1993, GZ 41 R 284/93-14, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. März 1993, GZ 45 C 587/92v-9, ersatzlos aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat beschlußmäßig die Zurückziehung der Einwendungen gegen die Aufkündigung hinsichtlich einiger der aufgekündigten Objekte zur Kenntnis genommen und ausgesprochen, daß hinsichtlich dieser Objekte die Aufkündigung rechtswirksam sei.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat infolge Rekurses der Klägerin diesen Beschluß ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Aufkündigung hinsichtlich aller aufgekündigten Objekte aufgetragen, jedoch nicht ausgesprochen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei oder nicht.
Ein solcher Ausspruch wäre zwar an sich nötig, weil es sich um keinen Aufhebungsbeschluß analog § 519 Abs 1 Z 2 ZPO handelt, sondern das Rekursgericht den angefochtenen Beschluß zur Gänze abgeändert hat und der Revisionsrekurs auch nicht aus anderen Gründen jedenfalls nach § 528 Abs 2 ZPO unzulässig ist (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO; Petrasch, ÖJZ 1989, 751 iVm 750). Dieser Ausspruch braucht aber nicht nachgeholt zu werden, wenn der Rechtsmittelwerber ohnedies nur einen außerordentlichen Revisionsrekurs ausführt; es kann vielmehr gleich in der Sache selbst entschieden werden (SZ 59/12 zur insofern identischen Rechtslage vor der ZP-Nov 1989).Ein solcher Ausspruch wäre zwar an sich nötig, weil es sich um keinen Aufhebungsbeschluß analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO handelt, sondern das Rekursgericht den angefochtenen Beschluß zur Gänze abgeändert hat und der Revisionsrekurs auch nicht aus anderen Gründen jedenfalls nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unzulässig ist (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO; Petrasch, ÖJZ 1989, 751 in Verbindung mit 750). Dieser Ausspruch braucht aber nicht nachgeholt zu werden, wenn der Rechtsmittelwerber ohnedies nur einen außerordentlichen Revisionsrekurs ausführt; es kann vielmehr gleich in der Sache selbst entschieden werden (SZ 59/12 zur insofern identischen Rechtslage vor der ZP-Nov 1989).
Der Revisionsrekurs ist daher sogleich zurückzuweisen, weil die Frage, ob die Klägerin in ihrer Kündigung hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, daß sie mit ihrer materiellrechtlichen Auflösungserklärung das Bestandverhältnis ausschließlich hinsichtlich sämtlicher Objekte gemeinsam zur Beendigung bringen will und daher die Zurücknahme der Einwendungen hinsichtlich einiger Objekte nicht die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung hinsichtlich dieser Objekte bewirken kann, eine Frage des Einzelfalles betrifft, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt.Der Revisionsrekurs ist daher sogleich zurückzuweisen, weil die Frage, ob die Klägerin in ihrer Kündigung hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, daß sie mit ihrer materiellrechtlichen Auflösungserklärung das Bestandverhältnis ausschließlich hinsichtlich sämtlicher Objekte gemeinsam zur Beendigung bringen will und daher die Zurücknahme der Einwendungen hinsichtlich einiger Objekte nicht die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung hinsichtlich dieser Objekte bewirken kann, eine Frage des Einzelfalles betrifft, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00601.93.0909.000Dokumentnummer
JJT_19930909_OGH0002_0080OB00601_9300000_000