RS OGH 1993/9/14 5Ob1049/93

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Norm

WEG 1975 §14 Abs1 Z1
WEG 1975 §14 Abs3

Rechtssatz

Gleichgültig, ob man die jede andere Benützung erschwerende Anpflanzung von Sträuchern auf dem Grünstreifen vor der Wohnung der Beklagten als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 14 Abs 3 WEG oder als individuelle Gebrauchsanmaßung an gemeinschaftlichen Anlagen versteht, liegt darin jedenfalls eine wichtige Veränderung der gemeinschaftlichen Sache, die der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder - unter analoger Heranziehung der Grundsätze des § 14 Abs 3 WEG - der Genehmigung des Außerstreitrichters bedarf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1049/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 1049/93
    Veröff: WoBl 1994,26 (Call)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083129

Dokumentnummer

JJR_19930914_OGH0002_0050OB01049_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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