Norm
EO §39 Abs1 Z1 IIRechtssatz
Wurde eine Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO auf Grund eines nach einem Wiedereinsetzungsantrag gereihten Widerspruchs bewilligt, ist die Exekution analog § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen, wenn das Versäumungsurteil bereits mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung aufgehoben wurde.Wurde eine Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 371, EO auf Grund eines nach einem Wiedereinsetzungsantrag gereihten Widerspruchs bewilligt, ist die Exekution analog Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO einzustellen, wenn das Versäumungsurteil bereits mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung aufgehoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011644Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012