RS OGH 1993/9/16 15Os126/93

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Norm

StPO §134
StPO §150 ff
StPO §258 Abs2 C

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Wahrnehmungsfähigkeit, Merkfähigkeit und Wiedergabefähigkeit einer Person stellt nach forensischer Erfahrung häufig das Ausmaß der Alkoholisierung einen nicht zu vernachlässigender Faktor dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097587

Dokumentnummer

JJR_19930916_OGH0002_0150OS00126_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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