RS OGH 1993/9/22 5Ob57/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1993
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Norm

MRG §1 Abs4 Z2
WEG §1
WEG §13 Abs2 Z1

Rechtssatz

Weder baulich abgeschlossen noch deutlich abgegrenzt sind zwei Wohnungsobjekte die mittels einer durch die Geschoßdecke führenden Stiege verbunden werden sollen (mit eingehender Auseinandersetzung zum Wohnungsbegriff Krizizek, System des österreichischen Baurechts I 16; Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 59; Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1 WEG; Feil, Wohnungseigentum 46, sowie 7 Ob 572/92 und Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG, Rz 14 zu § 1).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069352

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_0050OB00057_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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