RS OGH 1993/9/28 14Os135/92

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Ein Präsident eines Gerichtshofes, der unter Außerachtlassung seiner Verpflichtung, justizfremde Geschäftstätigkeiten im Rahmen des Amtsbetriebes zu unterbinden, eine seiner Dienstaufsicht unterstellte Vertragsbedienstete ausdrücklich dazu anhält, fortlaufend zumindest rund zehn Prozent ihrer vom Staat entlohnten Arbeitszeit für ihn zur Erledigung privater Angelegenheiten zu verwenden, mißbraucht damit seine Befugnis zur Verrichtung von Amtsgeschäften als Organ des Bundes im Rahmen der Gesetzesvollziehung im Sinn des § 302 Abs 1 StGB, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten "freiwillig" oder in der Annahme einer bestehenden Dienstpflicht geleistet werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 135/92
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 14 Os 135/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097107

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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