Norm
StGB §114 Abs1Rechtssatz
Die Behauptung, der Beschuldigte habe durch das vom Privatankläger in der Privatanklage näher beschriebene (objektive) Verhalten eine bestimmte strafbare Handlung verwirklicht, inkludiert das zur subjektiven Tatseite erforderliche Vorbringen. Dies gilt umsomehr für im Bereich der subjektiven Tatseite liegende Umstände, die einen allfälligen Rechtfertigungsgrund ausschließen würden, und zwar auch dann, wenn das Vorbringen in der Privatanklage einen solchen Rechtfertigungsgrund indiziert. Wird ein ehrenrühriges Prozeßvorbringen inkriminiert und liegt daher der Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB nahe, so ist der Privatankläger gleichwohl nicht zu der ausdrücklichen Klagsbehauptung verpflichtet, daß der ehrenrührige Vorwurf wider besseres Wissen erhoben worden sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093354Dokumentnummer
JJR_19930929_OGH0002_0130OS00126_9300000_001