RS OGH 1993/10/5 14Os150/93

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Veröffentlicht am 05.10.1993
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Rechtssatz

Die Einhaltung der Vorschriften über die ärztliche Betreuung von Untersuchungshäftlingen (§§ 66 ff StVG in Verbindung mit § 183 StPO) unterliegt nicht der Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren.Die Einhaltung der Vorschriften über die ärztliche Betreuung von Untersuchungshäftlingen (Paragraphen 66, ff StVG in Verbindung mit Paragraph 183, StPO) unterliegt nicht der Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061040

Dokumentnummer

JJR_19931005_OGH0002_0140OS00150_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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