RS OGH 1993/10/11 14Os44/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1993
beobachten
merken

Norm

StPO §285f

Rechtssatz

Einholung von Aufklärungen über die Unrichtigkeit der Begründung eines abweislichen Zwischenerkenntnisses (vermeintlich unbekannten Aufenthaltes lebende und somit unerreichbare Zeugen befanden sich - aktenkundig - längst in deutscher Auslieferungshaft).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100293

Dokumentnummer

JJR_19931011_OGH0002_0140OS00044_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten