Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexius Maximilian B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alexius Maximilian B*****, Adolf Sch***** und Peter N***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28.August 1992, GZ 30 e Vr 6307/92-159, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexius Maximilian B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alexius Maximilian B*****, Adolf Sch***** und Peter N***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28.August 1992, GZ 30 e römisch fünf r 6307/92-159, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Alexius Maximilian B***** wird zur Gänze, jener des Angeklagten Adolf Sch***** teilweise Folge gegeben, und es werden gemäß § 349 Abs. 1 StPO der Wahrspruch bzw. das darauf beruhende angefochtene Urteil, die im übrigen unberührt bleiben,römisch eins. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Alexius Maximilian B***** wird zur Gänze, jener des Angeklagten Adolf Sch***** teilweise Folge gegeben, und es werden gemäß Paragraph 349, Absatz eins, StPO der Wahrspruch bzw. das darauf beruhende angefochtene Urteil, die im übrigen unberührt bleiben,
1. im Schuldspruch des Alexius Maximilin B***** wegen des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB laut Punkt V (entsprechend dem Wahrspruch zur Eventualfrage fortl.Zl. 26), sowie1. im Schuldspruch des Alexius Maximilin B***** wegen des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB laut Punkt römisch fünf (entsprechend dem Wahrspruch zur Eventualfrage fortl.Zl. 26), sowie
2. im Schuldspruch des Angeklagten Adolf Sch***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB laut Punkt I/5 (entsprechend dem Wahrspruch zur Hauptfrage fortl.Zl. 11), und demzufolge2. im Schuldspruch des Angeklagten Adolf Sch***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB laut Punkt I/5 (entsprechend dem Wahrspruch zur Hauptfrage fortl.Zl. 11), und demzufolge
3. in dem die Angeklagten Alexius Maximilian B***** und Adolf Sch***** betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft dieser Angeklagten)
aufgehoben und die Sache an das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung verwiesen.
II. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adolf Sch***** im übrigen sowie jene des Angeklagten Peter N***** (zur Gänze) werden zurückgewiesen.römisch zwei. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adolf Sch***** im übrigen sowie jene des Angeklagten Peter N***** (zur Gänze) werden zurückgewiesen.
III. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Alexius Maximilian B***** und Adolf Sch***** auf die Aufhebung des sie betreffenden Strafausspruches laut Punkt I/3 dieser Entscheidung verwiesen.römisch drei. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Alexius Maximilian B***** und Adolf Sch***** auf die Aufhebung des sie betreffenden Strafausspruches laut Punkt I/3 dieser Entscheidung verwiesen.
IV. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Peter N***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.römisch vier. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Peter N***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
V. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.römisch fünf. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil (das auch Teilfreisprüche des Angeklagten N***** enthält) wurden - laut der nach zweimaliger Angleichung (ON 172 und ON 184) an dessen verkündeten Inhalt nunmehr vorliegenden Urteilsausfertigung -
Alexius Maximilian B***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB (I 1-3), des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB (III und V), der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 StGB (IV) sowie des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffenG (VI 1),Alexius Maximilian B***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins 1-3), des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB (römisch drei und römisch fünf), der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 StGB (römisch vier) sowie des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG (römisch sechs 1),
Adolf Sch***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (I 2-5 und II 1), des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB (III) sowie des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffenG (VI 2) undAdolf Sch***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch eins 2-5 und römisch zwei 1), des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB (römisch drei) sowie des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG (römisch sechs 2) und
Peter N***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (I 4 und 5 sowie II 2) und des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB (III) sowie des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffenG (VI 3) schuldig erkannt.Peter N***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch eins 4 und 5 sowie römisch zwei 2) und des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB (römisch drei) sowie des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG (römisch sechs 3) schuldig erkannt.
Sinngemäß wiedergegeben haben darnach in Wien,
I/ teils im einverständlichen Zusammenwirken als unmittelbare Täter, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung von Faustfeuerwaffen, Verantwortlichen von nachgenannten Bankinstituten Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarI/ teils im einverständlichen Zusammenwirken als unmittelbare Täter, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) und unter Verwendung von Faustfeuerwaffen, Verantwortlichen von nachgenannten Bankinstituten Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 14.November 1990 Alexius Maximilian B***** Bankangestellten der *****L*****bank AG ***** dadurch, daß er mit gezogener Faustfeuerwaffe (wahrscheinlich der Marke Arminius) zum Kassapult ging, dort dem Kassier Alexander F***** die Faustfeuerwaffe vorhielt und äußerte: "Tresor auf und keinen Alarm!", worauf der Kassier den Tresor aufsperrte und ihm 408.000 S Bargeld übergab;
2. am 18.Februar 1991 Alexius Maximilian B***** und Adolf Sch***** Bankangestellten der ***** L*****bank AG ***** dadurch, daß Adolf S***** mit gezogener Faustfeuerwaffe beim Bankausgang stehen blieb und die Bankangestellten damit in Schach hielt, während Alexius Maximilian B***** zum Kundenpult ging, dort der Bankangestellten Andrea A***** die Faustfeuerwaffe vorhielt und äußerte, "Überfall!", sie sich sodann auf den Boden legen mußte, worauf er über das Kassapult sprang und aus der dortigen Handkasse und dem unversperrten Banktresor insgesamt 407.870 S entnahm;
3. am 2.Mai 1991 Alexius Maximilian B***** und Adolf Sch***** Bankangestellten der C***** ***** dadurch, daß Adolf S***** mit gezogener Faustfeuerwaffe bei der Eingangstür der Bankfiliale die Bankbeamten in Schach hielt, während Alexius Maximilian B***** mit gezogenem Revolver an der Kassierin Susanne St***** vorbei über das Kassapult sprang, die Faustfeuerwaffe auf die Frau richtete und aus der Kassa österreichische Schilling und ausländische Währungen im Gesamtwert von 335.704 S entnahm;
4. am 31.Juli 1991 Adolf Sch***** und Peter N***** Bankangestellten der V*****bank Wien regGenmbH ***** dadurch, daß Adolf S***** im Kundenbereich der Bank mit einer gezogenen Faustfeuerwaffe die Bankangestellten in Schach hielt, während Peter N***** seine Faustfeuerwaffe der Kassierin Karoline H***** vorhielt und äußerte:
"Aufsperren!" und in Richtung des Tresors deutete, worauf (zu ergänzen:) die Frau den unversperrten Banktresor öffnete und er sodann daraus und aus der Kassa insgesamt 261.148 S entnahm (dieser Satzteil wurde auf US 19 offenkundig versehentlich gestrichen - vgl. den Wahrspruch zur fortl.Zl. 10 und 17);"Aufsperren!" und in Richtung des Tresors deutete, worauf (zu ergänzen:) die Frau den unversperrten Banktresor öffnete und er sodann daraus und aus der Kassa insgesamt 261.148 S entnahm (dieser Satzteil wurde auf US 19 offenkundig versehentlich gestrichen - vergleiche den Wahrspruch zur fortl.Zl. 10 und 17);
Text
5. am 12.August 1991 Adolf Sch*****, Peter N*****, sowie die gesondert verfolgten Christian H***** und Helmut Josef H***** Bankangestellten der C***** dadurch, daß Helmut Josef H***** auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Bank Aufpasserdienste leistete, Christian H***** mit gezogener Faustfeuerwaffe bei der Bankeingangstür stehen blieb und die Bankbeamten mit der Waffe in Schach hielt, während Peter N***** mit gezogener Faustfeuerwaffe auf den Kassier Gerhard D***** zuging, ihn mit der Waffe zum Verlassen des Kassenraumes sowie durch die Äußerung: "Hinlegen, sofort hinlegen!" ihn und die anderen Bankbeamten zum Niederlegen auf den Boden zwang, während Adolf Sch***** mit ebenfalls gezückter Waffe über Gerhard D***** stieg und insgesamt 2,005.046 S und verschiedene ausländische Währungen im Gesamtwert von 556.848,65 S aus den Geldladen entnahm;
II. Adolf Sch***** und Peter N***** dadurch zur Ausführung folgender der zuvor beschriebenen Straftaten vorsätzlich beigetragen, und zwarrömisch zwei. Adolf Sch***** und Peter N***** dadurch zur Ausführung folgender der zuvor beschriebenen Straftaten vorsätzlich beigetragen, und zwar
1. Adolf Sch***** am 14.November 1990 zu der unter Punkt I 1 angeführten Tat, indem er dem Alexius Maximilian B***** eine Faustfeuerwaffe weiterhin überließ, wofür er sich einen Beuteanteil versprechen ließ;1. Adolf Sch***** am 14.November 1990 zu der unter Punkt römisch eins 1 angeführten Tat, indem er dem Alexius Maximilian B***** eine Faustfeuerwaffe weiterhin überließ, wofür er sich einen Beuteanteil versprechen ließ;
2. Peter N***** am 2.Mai 1991 zu der zu Punkt I 3 angeführten Tat des Alexius Maximilian B***** und des Adolf Sch***** dadurch, daß er den von den gesondert verfolgten Tätern Helmut Josef H***** und Christian H***** weggenommenen Fluchtwagen der Marke Citroen BX über Nacht garagierte, damit er für den Raubüberfall sicher zur Verfügung stehe, und hernach das Kraftfahrzeug den Genannten wieder übergab, wofür er sich einen Beuteanteil versprechen ließ;2. Peter N***** am 2.Mai 1991 zu der zu Punkt römisch eins 3 angeführten Tat des Alexius Maximilian B***** und des Adolf Sch***** dadurch, daß er den von den gesondert verfolgten Tätern Helmut Josef H***** und Christian H***** weggenommenen Fluchtwagen der Marke Citroen BX über Nacht garagierte, damit er für den Raubüberfall sicher zur Verfügung stehe, und hernach das Kraftfahrzeug den Genannten wieder übergab, wofür er sich einen Beuteanteil versprechen ließ;
III. Alexius Maximilian B*****, Adolf Sch***** und Peter N***** im Oktober 1990 dadurch, daß sie beschlossen, Anfang November 1990 auf die Filiale *****der *****L*****bank AG einen bewaffneten Raubüberfall durchzuführen, wozu ein Kraftfahrzeug als Fluchtwagen gestohlen wurde, bei der Tat Alexius Maximilian B***** als Lenker dieses Fluchtautos und dann als Aufpasser mit einer Faustfeuerwaffe vor der Bank fungieren, Adolf Sch***** mit einer Faustfeuerwaffe in der Tür die Bankbeamten in Schach halten und Peter N***** über das Kassapult springen und das dortige Bargeld an sich nehmen sollte, die gemeinsame Ausführung eines Raubes verabredet;römisch drei. Alexius Maximilian B*****, Adolf Sch***** und Peter N***** im Oktober 1990 dadurch, daß sie beschlossen, Anfang November 1990 auf die Filiale *****der *****L*****bank AG einen bewaffneten Raubüberfall durchzuführen, wozu ein Kraftfahrzeug als Fluchtwagen gestohlen wurde, bei der Tat Alexius Maximilian B***** als Lenker dieses Fluchtautos und dann als Aufpasser mit einer Faustfeuerwaffe vor der Bank fungieren, Adolf Sch***** mit einer Faustfeuerwaffe in der Tür die Bankbeamten in Schach halten und Peter N***** über das Kassapult springen und das dortige Bargeld an sich nehmen sollte, die gemeinsame Ausführung eines Raubes verabredet;
IV. Alexius Maximilian B***** am 31.Juli 1991 Sachen, die Adolf Sch***** und Peter N***** durch ein Verbrechen erlangt haben, vorsätzlich an sich gebracht, und zwar 70.000 S Bargeld aus dem zu Punkt I 4 angeführten Raubüberfall, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden sind, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre übersteigt, und ihm die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründeten;römisch vier. Alexius Maximilian B***** am 31.Juli 1991 Sachen, die Adolf Sch***** und Peter N***** durch ein Verbrechen erlangt haben, vorsätzlich an sich gebracht, und zwar 70.000 S Bargeld aus dem zu Punkt römisch eins 4 angeführten Raubüberfall, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden sind, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre übersteigt, und ihm die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründeten;
V. Alexius Maximilian B***** vor dem 12.August 1991 gemeinsam mit Adolf Sch*****, Peter N*****, Christian H***** und Josef H***** dadurch, daß er sich entschloß, gemeinsam mit den Genannten den von diesen in der Folge (am 12.August 1991) tatsächlich begangenen Bankraub zum Nachteil der C***** durchzuführen, wobei die einzelnen Tatmodalitäten besprochen wurden, Adolf Sch*****, Peter N***** und die gesondert verfolgten Christian H***** und Josef H***** mit gezogenen Pistolen vor bzw. während der Geldwegnahme durch einen der Täter die im Kassenraum anwesenden Personen mit Schußwaffen bedrohen und sie in der Folge in einem noch bereitzustellenden Fluchtauto den Tatort wieder verlassen sollten, wobei auch Alexius Maximilian B***** an diesem bewaffneten Raubüberfall als Mittäter teilnehmen sollte, die gemeinsame Ausführung eines Raubes verabredet;römisch fünf. Alexius Maximilian B***** vor dem 12.August 1991 gemeinsam mit Adolf Sch*****, Peter N*****, Christian H***** und Josef H***** dadurch, daß er sich entschloß, gemeinsam mit den Genannten den von diesen in der Folge (am 12.August 1991) tatsächlich begangenen Bankraub zum Nachteil der C***** durchzuführen, wobei die einzelnen Tatmodalitäten besprochen wurden, Adolf Sch*****, Peter N***** und die gesondert verfolgten Christian H***** und Josef H***** mit gezogenen Pistolen vor bzw. während der Geldwegnahme durch einen der Täter die im Kassenraum anwesenden Personen mit Schußwaffen bedrohen und sie in der Folge in einem noch bereitzustellenden Fluchtauto den Tatort wieder verlassen sollten, wobei auch Alexius Maximilian B***** an diesem bewaffneten Raubüberfall als Mittäter teilnehmen sollte, die gemeinsame Ausführung eines Raubes verabredet;
VI. folgende Faustfeuerwaffen unbefugt besessen und geführt, und zwarrömisch sechs. folgende Faustfeuerwaffen unbefugt besessen und geführt, und zwar
1. Alexius Maximilian B*****
a) von Anfang November 1990 bis 14.November 1990 einen Revolver (wahrscheinlich der Marke Arminius);
b) am 18.Februar 1990 einen Revolver (wahrscheinlich der Marke Arminius);
c) am 2.Mai 1991 einen Revolver (wahrscheinlich der Marke Arminius);
2. Adolf Sch*****
a) ab Mitte September 1990 einen Revolver, Marke Arminius 38, Kal. 38
(Nr. 635547), einen Revolver, Marke Arminius HW 38, Kal. 38 Spezial
(Nr. 635242), einen Revolver, Marke Arminius HW 38, Kal. 38 Spezial (Nr. 634350),
b) Mitte Juni 1990 einen Revolver Smith & Wesson, Modell 63, Kal. 22 (Nr. M 106281),
c) ab Mitte Juni 1991 einen Revolver, Marke Colt Detektiv Spezial, Kal. 38 CTG (Nr. M 10.806);
3. Peter N*****
a) am 31.Juli 1991 einen Revolver (wahrscheinlich Marke Arminius),
b) am 12.August 1991 einen Revolver (wahrscheinlich Marke Arminius).
Rechtliche Beurteilung
Diese Schuldsprüche werden von den Angeklagten jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, und zwar von Alexius Maximilian B***** aus den Z 5 und 6, von Adolf Sch***** aus der Z 5 und von Peter N***** aus den Z 4, 10 a und 11 lit. a des § 345 Abs. 1 StPO.Diese Schuldsprüche werden von den Angeklagten jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, und zwar von Alexius Maximilian B***** aus den Ziffer 5 und 6, von Adolf Sch***** aus der Ziffer 5 und von Peter N***** aus den Ziffer 4, 10, a und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Alexius Maximilian B*****:
Dieser Angeklagte macht hinsichtlich seines Schuldspruchs (zu V) wegen verbrecherischen Komplotts (betreffend die - ohne ihn ausgeführte - Raubtat I 5) zunächst mit Recht geltend, daß er durch die Abweisung seines Beweisantrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Christian H***** und des Helmut (Josef) H***** in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde (Z 5). Durch diese Einvernahme hätte der Sache nach dargetan werden sollen, daß er an dem betreffenden Raub in keinem Stadium - auch nicht als Komplottant - mitgewirkt habe, sondern - im Hinblick auf den unbestrittenen (bloßen) Erhalt eines Anteils an der Raubbeute - lediglich als Hehler in Frage komme (vgl. S 274 f ON 158 in Band V).Dieser Angeklagte macht hinsichtlich seines Schuldspruchs (zu römisch fünf) wegen verbrecherischen Komplotts (betreffend die - ohne ihn ausgeführte - Raubtat römisch eins 5) zunächst mit Recht geltend, daß er durch die Abweisung seines Beweisantrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Christian H***** und des Helmut (Josef) H***** in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde (Ziffer 5,). Durch diese Einvernahme hätte der Sache nach dargetan werden sollen, daß er an dem betreffenden Raub in keinem Stadium - auch nicht als Komplottant - mitgewirkt habe, sondern - im Hinblick auf den unbestrittenen (bloßen) Erhalt eines Anteils an der Raubbeute - lediglich als Hehler in Frage komme vergleiche S 274 f ON 158 in Band römisch fünf).
Das Erstgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgewiesen, daß die beiden genannten Zeugen wegen ihres unbekannten Aufenthalts nicht stellig gemacht werden könnten (S 275 ON 158 in Band V).Das Erstgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgewiesen, daß die beiden genannten Zeugen wegen ihres unbekannten Aufenthalts nicht stellig gemacht werden könnten (S 275 ON 158 in Band römisch fünf).
Diese Begründung erweist sich jedoch, wie die Beschwerde ausführt und wovon sich der Oberste Gerichtshof durch die Einholung von Aufklärungen überzeugen konnte (§§ 285 f, 344 StPO), als falsch.Diese Begründung erweist sich jedoch, wie die Beschwerde ausführt und wovon sich der Oberste Gerichtshof durch die Einholung von Aufklärungen überzeugen konnte (Paragraphen 285, f, 344 StPO), als falsch.
Zur Zeit der Beschlußfassung (28.August 1992) war aus dem Akt zu ersehen, daß Christian H***** am 23.Dezember 1991 in München festgenommen worden war (S 77 f/Band IV) und in der Folge das bayerische Staatsministerium der Justiz die Auslieferung des Genannten nach Österreich mit der Maßgabe bewilligt hat, daß die Übergabe des Christian H***** an die österreichischen Behörden erfolgen werde, sobald der deutschen Strafrechtspflege Genüge geleistet worden sei (S 243/Band IV). Helmut (Josef) H***** hinwieder war nach der Aktenlage auf Grund internationaler Fahndung am 12. Februar 1992 in Marseille ausgeforscht und in Auslieferungshaft genommen worden (S 247 und 249/Band IV), worauf seine Auslieferung nach Österreich beantragt wurde (S 325/Band IV iVm S 3 xxx ff, 3 dddd des Antrags- und Verfügungsbogens). Von einer Undurchführbarkeit der begehrten Beweisaufnahme konnte demnach keine Rede sein. Vielmehr wäre das Erstgericht auf Grund der eben erwähnten Umstände dazu verhalten gewesen, sogleich Erhebungen über den Ausgang der betreffenden Auslieferungsverfahren zu veranlassen. Hiedurch hätte das Erstgericht von der weiteren Anhaltung und damit auch der Erreichbarkeit des Christian H***** in München (damals noch in Untersuchungshaft) sowie von der am 13.August 1992 erfolgten Überstellung des Helmut (Josef) H***** an die inländischen Behörden Kenntnis erlangt, zumal sich der Genannte zum Zeitpunkt der abweislichen Beschlußfassung bereits im Gefangenenhaus des Landesgerichtes für Strafsachen Wien befand.Zur Zeit der Beschlußfassung (28.August 1992) war aus dem Akt zu ersehen, daß Christian H***** am 23.Dezember 1991 in München festgenommen worden war (S 77 f/Band römisch vier) und in der Folge das bayerische Staatsministerium der Justiz die Auslieferung des Genannten nach Österreich mit der Maßgabe bewilligt hat, daß die Übergabe des Christian H***** an die österreichischen Behörden erfolgen werde, sobald der deutschen Strafrechtspflege Genüge geleistet worden sei (S 243/Band römisch vier). Helmut (Josef) H***** hinwieder war nach der Aktenlage auf Grund internationaler Fahndung am 12. Februar 1992 in Marseille ausgeforscht und in Auslieferungshaft genommen worden (S 247 und 249/Band römisch vier), worauf seine Auslieferung nach Österreich beantragt wurde (S 325/Band römisch vier in Verbindung mit S 3 xxx ff, 3 dddd des Antrags- und Verfügungsbogens). Von einer Undurchführbarkeit der begehrten Beweisaufnahme konnte demnach keine Rede sein. Vielmehr wäre das Erstgericht auf Grund der eben erwähnten Umstände dazu verhalten gewesen, sogleich Erhebungen über den Ausgang der betreffenden Auslieferungsverfahren zu veranlassen. Hiedurch hätte das Erstgericht von der weiteren Anhaltung und damit auch der Erreichbarkeit des Christian H***** in München (damals noch in Untersuchungshaft) sowie von der am 13.August 1992 erfolgten Überstellung des Helmut (Josef) H***** an die inländischen Behörden Kenntnis erlangt, zumal sich der Genannte zum Zeitpunkt der abweislichen Beschlußfassung bereits im Gefangenenhaus des Landesgerichtes für Strafsachen Wien befand.
Beide Zeugen waren für das Erstgericht somit im Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung erreichbar und hätten angesichts der in der Anklage angenommenen Mittäterschaft zu bejahenden Relevanz des Beweisthemas auch vernommen werden müssen, und zwar Christian H***** ungeachtet dessen, daß er früher gegenüber Kriminalbeamten eine sachliche Äußerung verweigert hat (S 129/Band IV).Beide Zeugen waren für das Erstgericht somit im Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung erreichbar und hätten angesichts der in der Anklage angenommenen Mittäterschaft zu bejahenden Relevanz des Beweisthemas auch vernommen werden müssen, und zwar Christian H***** ungeachtet dessen, daß er früher gegenüber Kriminalbeamten eine sachliche Äußerung verweigert hat (S 129/Band römisch vier).
Der Nichtigkeitswerber ist aber auch insoweit im Recht, als er zum selben (als Raub angeklagten) Tatgeschehen (= Hauptfrage 5) das Unterbleiben der Stellung einer weiteren Eventualfrage - außer jener bejahten Eventualfrage 2 nach verbrecherischem Raubkomplott gemäß § 277 Abs. 1 StGB (= Schuldspruch V) - in Richtung des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 letzter Fall StGB rügt (Z 6).Der Nichtigkeitswerber ist aber auch insoweit im Recht, als er zum selben (als Raub angeklagten) Tatgeschehen (= Hauptfrage 5) das Unterbleiben der Stellung einer weiteren Eventualfrage - außer jener bejahten Eventualfrage 2 nach verbrecherischem Raubkomplott gemäß Paragraph 277, Absatz eins, StGB (= Schuldspruch römisch fünf) - in Richtung des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, letzter Fall StGB rügt (Ziffer 6,).
Er hat sich nämlich vor dem Untersuchungsrichter (S 27 ON 11 Band II) und in der Hauptverhandlung (S 232 f ON 155 in Band V) damit verantwortet, keineswegs an einem die angeklagte Raubtat (zu Punkt I 5 des Urteils) betreffenden Komplott beteiligt, sondern lediglich über den Tatplan informiert gewesen zu sein und von den Tätern nur einen Beuteanteil (gleichsam als Schweigegeld) erhalten zu haben. Damit hat der Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung eine Tatversion vorgebracht, nach der - würde sie als erwiesen angenommen - das ihm diesfalls anzulastende Verhalten dem Tatbestand der Hehlerei unterfiele. Ob diese Verantwortung auch tatsächlich richtig ist oder nicht, hätten allein die Geschworenen zu entscheiden gehabt, und zwar ungeachtet dessen, daß B***** der Beteiligung an einem entsprechenden Raubkomplott vom Mitangeklagten Peter N***** bezichtigt wurde (S 240 und 248 ff in ON 155 Band V iVm S 49 ON 15 und S 63 f ON 16 jeweils in Band II). Die Nichtstellung einer Eventualfrage nach Hehlerei begründet daher gleichfalls Nichtigkeit des Schuldspruches V und des entsprechenden Teils des Wahrspruchs (Punkt 26 = Eventualfrage 2).Er hat sich nämlich vor dem Untersuchungsrichter (S 27 ON 11 Band römisch zwei) und in der Hauptverhandlung (S 232 f ON 155 in Band römisch fünf) damit verantwortet, keineswegs an einem die angeklagte Raubtat (zu Punkt römisch eins 5 des Urteils) betreffenden Komplott beteiligt, sondern lediglich über den Tatplan informiert gewesen zu sein und von den Tätern nur einen Beuteanteil (gleichsam als Schweigegeld) erhalten zu haben. Damit hat der Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung eine Tatversion vorgebracht, nach der - würde sie als erwiesen angenommen - das ihm diesfalls anzulastende Verhalten dem Tatbestand der Hehlerei unterfiele. Ob diese Verantwortung auch tatsächlich richtig ist oder nicht, hätten allein die Geschworenen zu entscheiden gehabt, und zwar ungeachtet dessen, daß B***** der Beteiligung an einem entsprechenden Raubkomplott vom Mitangeklagten Peter N***** bezichtigt wurde (S 240 und 248 ff in ON 155 Band römisch fünf in Verbindung mit S 49 ON 15 und S 63 f ON 16 jeweils in Band römisch zwei). Die Nichtstellung einer Eventualfrage nach Hehlerei begründet daher gleichfalls Nichtigkeit des Schuldspruches römisch fünf und des entsprechenden Teils des Wahrspruchs (Punkt 26 = Eventualfrage 2).
Dieser Teil des Wahrspruchs, der darauf gegründete Schuldspruch B***** und der Strafausspruch waren daher gemäß §§ 285 e, 344, 349 StPO aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen, in der der unberührt gebliebene Teil des Wahrspruchs mit dem die Hauptfrage 5 und damit die Mittäterschaft des B***** am Raubfaktum I 5 verneint wurde, zugrundezulegen ist.Dieser Teil des Wahrspruchs, der darauf gegründete Schuldspruch B***** und der Strafausspruch waren daher gemäß Paragraphen 285, e, 344, 349 StPO aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen, in der der unberührt gebliebene Teil des Wahrspruchs mit dem die Hauptfrage 5 und damit die Mittäterschaft des B***** am Raubfaktum römisch eins 5 verneint wurde, zugrundezulegen ist.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Adolf Sch*****:
Auch der Beschwerde dieses Angeklagten kommt insoweit Berechtigung zu, als er sich gleichfalls gegen die abweisende Entscheidung über seinen in der Hauptverhandlung (28.August 1992) gestellten Antrag auf Einvernahme des Zeugen Christian H***** und Helmut Josef H***** wendet (Z 5), wodurch bewiesen werden sollte, daß er (Sch*****) an der zum Schuldspruch I 5 führenden Raubtat nicht beteiligt gewesen sei (S 275 in ON 158 in Band V). Das Erstgericht hat nämlich, wie schon bei Erledigung der Verfahrensrüge des Erstangeklagten ausgeführt, diese Beweisaufnahme zu Unrecht abgelehnt.Auch der Beschwerde dieses Angeklagten kommt insoweit Berechtigung zu, als er sich gleichfalls gegen die abweisende Entscheidung über seinen in der Hauptverhandlung (28.August 1992) gestellten Antrag auf Einvernahme des Zeugen Christian H***** und Helmut Josef H***** wendet (Ziffer 5,), wodurch bewiesen werden sollte, daß er (Sch*****) an der zum Schuldspruch römisch eins 5 führenden Raubtat nicht beteiligt gewesen sei (S 275 in ON 158 in Band römisch fünf). Das Erstgericht hat nämlich, wie schon bei Erledigung der Verfahrensrüge des Erstangeklagten ausgeführt, diese Beweisaufnahme zu Unrecht abgelehnt.
Dagegen erweist sich das weitere Begehren dieses Nichtigkeitswerbers, die beiden Zeugen H***** auch zu allen übrigen ihm zur Last liegenden Taten zu befragen, weil sie auch diesbezüglich etwas aussagen könnten und ein Zusammenhang zwischen dem genannten Raub (I 5) und den anderen den Beschwerdeführer treffenden Schuldspruchfakten bestünde, als verfehlt. Ungeachtet der aus den genannten Umständen zwar unzutreffend begründeten Abweisung ist nämlich unzweifelhaft erkennbar, daß diese insoweit keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß ausüben konnte (§ 345 Abs. 3 StPO). Denn (die gesondert verfolgten) Christian und Helmut (Josef) H***** waren lediglich an der Ausführung der vorhin genannten Raubtat beteiligt. Soweit sie auch in die Raubfakten I 2, I 3 und I 5 involviert waren, haben sie lediglich die zur Tatausführung benötigten Kraftfahrzeuge beschafft, hielten aber keinen Kontakt zu den Tätern bei Ausführung der Taten (S 379 in ON 25 in Band II). Demgemäß wäre es geboten gewesen, anläßlich der Antragstellung darzutun, warum sie dennoch die Behauptung des Angeklagten Sch*****, an keiner der Raubtaten beteiligt gewesen zu sein, bestätigen könnten. Selbst im Rechtsmittel - obwohl dort verspätet - wird nur eine weitere Aufklärung durch die beiden Zeugen als von vornherein nicht ausschließbar bezeichnet, was aber - in erster Instanz vorgebracht - bloß auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abgezielt hätte.Dagegen erweist sich das weitere Begehren dieses Nichtigkeitswerbers, die beiden Zeugen H***** auch zu allen übrigen ihm zur Last liegenden Taten zu befragen, weil sie auch diesbezüglich etwas aussagen könnten und ein Zusammenhang zwischen dem genannten Raub (römisch eins 5) und den anderen den Beschwerdeführer treffenden Schuldspruchfakten bestünde, als verfehlt. Ungeachtet der aus den genannten Umständen zwar unzutreffend begründeten Abweisung ist nämlich unzweifelhaft erkennbar, daß diese insoweit keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß ausüben konnte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO). Denn (die gesondert verfolgten) Christian und Helmut (Josef) H***** waren lediglich an der Ausführung der vorhin genannten Raubtat beteiligt. Soweit sie auch in die Raubfakten römisch eins 2, römisch eins 3 und römisch eins 5 involviert waren, haben sie lediglich die zur Tatausführung benötigten Kraftfahrzeuge beschafft, hielten aber keinen Kontakt zu den Tätern bei Ausführung der Taten (S 379 in ON 25 in Band römisch zwei). Demgemäß wäre es geboten gewesen, anläßlich der Antragstellung darzutun, warum sie dennoch die Behauptung des Angeklagten Sch*****, an keiner der Raubtaten beteiligt gewesen zu sein, bestätigen könnten. Selbst im Rechtsmittel - obwohl dort verspätet - wird nur eine weitere Aufklärung durch die beiden Zeugen als von vornherein nicht ausschließbar bezeichnet, was aber - in erster Instanz vorgebracht - bloß auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abgezielt hätte.
Das Urteil ist daher bezüglich des Angeklagten Sch***** mit dem von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 5) nur hinsichtlich des Schuldspruchs zu Punkt I 5 behaftet. Insoweit waren daher der ihn betreffende Schuldspruch und der zugehörige Teil (fortl.Zl. 11 = Hauptfrage 11) des Wahrspruches sowie der Strafausspruch aufzuheben und insoweit ebenfalls die Verfahrenserneuerung anzuordnen.Das Urteil ist daher bezüglich des Angeklagten Sch***** mit dem von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) nur hinsichtlich des Schuldspruchs zu Punkt römisch eins 5 behaftet. Insoweit waren daher der ihn betreffende Schuldspruch und der zugehörige Teil (fortl.Zl. 11 = Hauptfrage 11) des Wahrspruches sowie der Strafausspruch aufzuheben und insoweit ebenfalls die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Peter N*****:
Dem einleitenden Beschwerdevorbringen gegen den in der Urteilsausfertigung ursprünglich enthaltenen irrigen Schuldspruch dieses Rechtsmittelwerbers nach § 164 StGB ist durch die mittlerweilige Urteilsangleichung der Boden entzogen.Dem einleitenden Beschwerdevorbringen gegen den in der Urteilsausfertigung ursprünglich enthaltenen irrigen Schuldspruch dieses Rechtsmittelwerbers nach Paragraph 164, StGB ist durch die mittlerweilige Urteilsangleichung der Boden entzogen.
Zu Unrecht behauptet N*****, daß es das Erstgericht entgegen der Bestimmung des § 250 StPO unterlassen habe, ihn von der Verantwortung des gesondert vernommenen Mitangeklagten B***** in Kenntnis zu setzen (Z 4). Denn nach dem Inhalt des ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls ist die Verantwortung des B***** dem Angeklagten Sch***** in Gegenwart des wieder in den Verhandlungssaal zurückgekehrten Nichtigkeitswerbers mitgeteilt und damit auch letzterem zur Kenntnis gebracht worden (S 253 in ON 155 Band V).Zu Unrecht behauptet N*****, daß es das Erstgericht entgegen der Bestimmung des Paragraph 250, StPO unterlassen habe, ihn von der Verantwortung des gesondert vernommenen Mitangeklagten B***** in Kenntnis zu setzen (Ziffer 4,). Denn nach dem Inhalt des ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls ist die Verantwortung des B***** dem Angeklagten Sch***** in Gegenwart des wieder in den Verhandlungssaal zurückgekehrten Nichtigkeitswerbers mitgeteilt und damit auch letzterem zur Kenntnis gebracht worden (S 253 in ON 155 Band römisch fünf).
Auch mit seiner Tatsachenrüge (Z 10 a) ist N***** nicht im Recht.Auch mit seiner Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) ist N***** nicht im Recht.
Die isolierte Hervorhebung von Divergenzen in den verschiedenen Angaben von Mitangeklagten untereinander sowie im Vergleich zur Verantwortung des Rechtsmittelwerbers bietet keinen Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Abgesehen davon, daß dazu auch aus der Niederschrift der Geschwornen für den Nichtigkeitswerber von vornherein nichts zu gewinnen ist, weil diese ihren Wahrspruch nicht nach Art eines schöffengerichtlichen Urteils zu begründen haben, erweist sich der in der Niederschrift auch zur bejahenden Antwort der Hauptfrage 19 enthaltene Hinweis auf die Übereinstimmung der belastenden Angaben des Mitangeklagten B***** mit der erwähnten Verantwortung des Nichtigkeitswerbers keineswegs als falsch.
Das Fehlen seiner ernstlichen Bereitschaft zur Tatausübung behauptet der Nichtigkeitswerber - unter Mißachtung der gegenteiligen Feststellungen im Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 20 - in seiner Rechtsrüge (Z 11 lit. a). Damit gelangt jedoch der genannte materielle Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Das Fehlen seiner ernstlichen Bereitschaft zur Tatausübung behauptet der Nichtigkeitswerber - unter Mißachtung der gegenteiligen Feststellungen im Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 20 - in seiner Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,). Damit gelangt jedoch der genannte materielle Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N***** war daher zur Gänze bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §§ 285 d, 344 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N***** war daher zur Gänze bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraphen 285, d, 344 StPO zurückzuweisen.
Hieraus folgt, daß gemäß §§ 285 i, 344 StPO das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten zuständig ist.Hieraus folgt, daß gemäß Paragraphen 285, i, 344 StPO das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten zuständig ist.
Die beiden übrigen Angeklagten aber waren mit ihren Strafberufungen auf die Kassation der sie betreffenden Strafaussprüche zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00044.9302.1011.0Dokumentnummer
JJT_19931011_OGH0002_0140OS00044_9300012_000