RS OGH 1993/10/12 14Os125/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

AVG §16
StGB §302 Abs1
  1. AVG § 16 heute
  2. AVG § 16 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 16 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 16 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ein Aktenvermerk (§ 16 Abs 1 letzter Fall AVG) über Umstände, die (vorerst nur) für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, ist ein Amtsgeschäft in der Bedeutung des § 302 Abs 1 StGB, weil dies zur unmittelbaren Erfüllung der in den Bereich der Hoheitsverwaltung fallenden Vollzugsaufgaben (hier des Staatspolizeilichen Dienstes als Sicherheitsbehörde) und damit zum eigentlichen Gegenstand des Amtsbetriebes gehört und für die Erreichung der amtsspezifischen Vollzugsziele sachbezogen relevant ist. Nach § 16 Abs 2 AVG ist der Inhalt eines Amtsvermerks vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Daraus ergibt sich mit Eindeutigkeit, daß der Bestätigungsvermerk das Datum der Errichtung der Urkunde zu tragen hat, weil ein schriftliches Festhalten von Umständen erst durch Erfüllung dieser Formalvoraussetzungen zum beweiskräftigen Aktenvermerk wird, sein Inhalt sohin vor seiner Herstellung gar nicht bestätigt werden kann. Demzufolge liegt in der "bewußt falschen" Datierung des Aktenvermerks ein wissentlicher Befugnismißbrauch.Ein Aktenvermerk (Paragraph 16, Absatz eins, letzter Fall AVG) über Umstände, die (vorerst nur) für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, ist ein Amtsgeschäft in der Bedeutung des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, weil dies zur unmittelbaren Erfüllung der in den Bereich der Hoheitsverwaltung fallenden Vollzugsaufgaben (hier des Staatspolizeilichen Dienstes als Sicherheitsbehörde) und damit zum eigentlichen Gegenstand des Amtsbetriebes gehört und für die Erreichung der amtsspezifischen Vollzugsziele sachbezogen relevant ist. Nach Paragraph 16, Absatz 2, AVG ist der Inhalt eines Amtsvermerks vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Daraus ergibt sich mit Eindeutigkeit, daß der Bestätigungsvermerk das Datum der Errichtung der Urkunde zu tragen hat, weil ein schriftliches Festhalten von Umständen erst durch Erfüllung dieser Formalvoraussetzungen zum beweiskräftigen Aktenvermerk wird, sein Inhalt sohin vor seiner Herstellung gar nicht bestätigt werden kann. Demzufolge liegt in der "bewußt falschen" Datierung des Aktenvermerks ein wissentlicher Befugnismißbrauch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049596

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0140OS00125_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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