RS OGH 2016/10/3 14Os125/92, 17Os36/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

BDG §44 Abs2
StGB §302
StGB §311
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das Ersuchen ( = Weisung) des Dienstvorgesetzten, einen inhaltlich unrichtigen Aktenvermerk zu errichten und diesen falsch zu datieren, ist als eine gegen strafgesetzliche Vorschriften (§ 311 StGB, allenfalls § 302 Abs 1 StGB) verstoßende Weisung gemäß § 44 Abs 2 BDG vom untergebenen Beamten abzulehnen und vermag daher an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beamten für die dennoch vorgenommene Falschbeurkundung nichts zu ändern.Das Ersuchen ( = Weisung) des Dienstvorgesetzten, einen inhaltlich unrichtigen Aktenvermerk zu errichten und diesen falsch zu datieren, ist als eine gegen strafgesetzliche Vorschriften (Paragraph 311, StGB, allenfalls Paragraph 302, Absatz eins, StGB) verstoßende Weisung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, BDG vom untergebenen Beamten abzulehnen und vermag daher an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beamten für die dennoch vorgenommene Falschbeurkundung nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052590

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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