RS OGH 2020/4/22 4Ob121/93; 4Ob113/94; 4Ob92/08w; 4Ob105/11m; 4Ob43/17b; 4Ob16/20m

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

UrhG §74 Abs3

Rechtssatz

Dass das Namensnennungsrecht von der Bezeichnung des Lichtbildes mit dem Namen des Herstellers abhängig gemacht wird, zeigt, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Namensnennung demjenigen auferlegen wollte, dem es bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu nehmen. Das ist weder bei einem Hinweis in einem Begleitschreiben noch bei der Angabe des Herstellers nur auf dem Paket gewährleistet, das Lichtbilder (Diapositive) enthält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077155

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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