RS OGH 1993/10/13 9ObA266/93 (9ObA267/93), 9ObA210/00y, 1Ob269/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §914 I
ABGB §914 IIIi
ABGB §1029 A1
ABGB §1029 B1

Rechtssatz

Liegt ein nicht gesetzlich umschriebener Vollmachtsumfang vor, dann ist dieser nach den Regeln über die Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte zu ermitteln, wobei in Ermangelung einer ausdrücklichen Vollmachtserklärung zu prüfen ist, wie das als Bevollmächtigung aufgefaßte Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden werden durfte (hier: Frage der Berechtigung zur Kündigung eines Arbeitsvertrages).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 266/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1993 9 ObA 266/93
  • 9 ObA 210/00y
    Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 210/00y
    Beisatz: Hier: Vollmacht zur Einstellung einer Haushaltshilfe. (T1)
  • 1 Ob 269/01t
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 269/01t
    Vgl; Beisatz: Nur wenn der Vollmachtsumfang gesetzlich (so etwa in den §§48ff HGB [Prokura], §§54ff HGB [Handlungsvollmacht], §17 Abs 2 WEG [Verwalter]) nicht geregelt ist und auch aus einer "Bestellungsurkunde" (§1028 ABGB) nicht zu entnehmen ist, bedarf die Erklärung des Vollmachtsgebers der Auslegung nach den Regeln des §914 ABGB. (T2) Beisatz: Dem Interesse des Dritten an der Klarstellung des Vollmachtsumfangs wird dahin Rechnung getragen, dass er sich auf die Bestellungsurkunde verlassen kann. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017892

Dokumentnummer

JJR_19931013_OGH0002_009OBA00266_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten