Norm
ZPO §381Rechtssatz
Das Ausbleiben einer zu ihrer Vernehmung geladenen Partei ist auch im Scheidungsverfahren gemäß § 381 ZPO zu würdigen. Das Erscheinen der Parteien ist nur in Ausnahmefällen nach § 87 GOG durchzusetzen, etwa bei der amtswegigen Prüfung der Prozeßfähigkeit. Die Regelung des § 460 Z 1 ZPO ist vornehmlich auf die in § 460 Z 4 ZPO genannten Verfahren beschränkt.Das Ausbleiben einer zu ihrer Vernehmung geladenen Partei ist auch im Scheidungsverfahren gemäß Paragraph 381, ZPO zu würdigen. Das Erscheinen der Parteien ist nur in Ausnahmefällen nach Paragraph 87, GOG durchzusetzen, etwa bei der amtswegigen Prüfung der Prozeßfähigkeit. Die Regelung des Paragraph 460, Ziffer eins, ZPO ist vornehmlich auf die in Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO genannten Verfahren beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040696Dokumentnummer
JJR_19931013_OGH0002_0070OB00569_9300000_001