Norm
JGG 1988 §8Rechtssatz
Der Umstand, daß das Gericht das Verfahren nach Durchführung eines (hier nicht aktuellen) außergerichtlichen Tatausgleichs nicht gemäß § 8 JGG endgültig eingestellt hat, ist nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Beschwerde bekämpfbar (§§ 8, 32 Abs 5 JGG) - nicht aber mit Berufung gegen das Strafurteil.Der Umstand, daß das Gericht das Verfahren nach Durchführung eines (hier nicht aktuellen) außergerichtlichen Tatausgleichs nicht gemäß Paragraph 8, JGG endgültig eingestellt hat, ist nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Beschwerde bekämpfbar (Paragraphen 8, 32, Absatz 5, JGG) - nicht aber mit Berufung gegen das Strafurteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086964Dokumentnummer
JJR_19931019_OGH0002_0110OS00139_9300000_001