Norm
EO §3 IIIARechtssatz
Auch wenn ungeachtet des Umstandes, daß eine Exekutionsführung nach § 354 EO deshalb nicht zulässig war, weil die Willenserklärung gemäß § 367 EO mit der Rechtskraft des Titels als abgegeben galt, rechtskräftig eine Exekution nach § 354 EO bewilligt wurde, kann dies mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden (ausdrücklich Ablehnung von Sprung, Konkurrenz 101). Die Oppositionsklage zielt nämlich nicht auf Aufhebung der Exekutionsbewilligung und Abweisung des Exekutionsantrages, sondern auf Einstellung der Exekution; sie kann daher nicht mit der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung in Widerspruch gelangen.Auch wenn ungeachtet des Umstandes, daß eine Exekutionsführung nach Paragraph 354, EO deshalb nicht zulässig war, weil die Willenserklärung gemäß Paragraph 367, EO mit der Rechtskraft des Titels als abgegeben galt, rechtskräftig eine Exekution nach Paragraph 354, EO bewilligt wurde, kann dies mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden (ausdrücklich Ablehnung von Sprung, Konkurrenz 101). Die Oppositionsklage zielt nämlich nicht auf Aufhebung der Exekutionsbewilligung und Abweisung des Exekutionsantrages, sondern auf Einstellung der Exekution; sie kann daher nicht mit der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung in Widerspruch gelangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031389Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013