RS OGH 1993/10/20 3Ob75/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1993
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Norm

EO §3 IIIA
EO §3 IVA
EO §35 Ag
EO §35 K
EO §63
EO §354 IA
EO §367
ZPO §425 Abs2

Rechtssatz

Auch wenn ungeachtet des Umstandes, daß eine Exekutionsführung nach § 354 EO deshalb nicht zulässig war, weil die Willenserklärung gemäß § 367 EO mit der Rechtskraft des Titels als abgegeben galt, rechtskräftig eine Exekution nach § 354 EO bewilligt wurde, kann dies mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden (ausdrücklich Ablehnung von Sprung, Konkurrenz 101). Die Oppositionsklage zielt nämlich nicht auf Aufhebung der Exekutionsbewilligung und Abweisung des Exekutionsantrages, sondern auf Einstellung der Exekution; sie kann daher nicht mit der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung in Widerspruch gelangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031389

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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