RS OGH 1993/10/25 6Bkd1/92

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Veröffentlicht am 25.10.1993
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Norm

RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der maßgeblichsten Einfluß auf die Führung der Vereinsgeschäfte ausübt, etwa vergleichbar mit dem maßgeblichen Einfluß, auf den strafrechtlich § 309 Abs 2 StGB abstellt, kann sich nicht darauf berufen, er sei bloß als Vertreter seiner Mandantschaft innerhalb der Grenzen des § 9 Abs 1 RAO tätig geworden, ganz abgesehen davon, daß er auch als solcher nicht berechtigt wäre, jedem Auftrag seiner Mandantschaft sozusagen blind zu entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 1/92
    Entscheidungstext OGH 25.10.1993 6 Bkd 1/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072216

Dokumentnummer

JJR_19931025_OGH0002_006BKD00001_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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