Norm
StPO §312Rechtssatz
Bei der konkreten Sachkonstellation war den (sowohl über die Möglichkeit einer bloß teilweisen Beantwortung von Fragen als auch über den Tatbestand nach § 83 StGB belehrten Geschwornen durchaus in Wahrung der Interessen des (im übrigen des Vergehens der Körperverletzung geständigen) Angeklagten die Alternative eröffnet, durch einschränkende Zusätze (§ 330 Abs 2 StPO) zu den über die Tatbestandsverwirklichung nach § 83 Abs1 StGB hinausgehenden Tatkomponenten die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten auf das vom Anklagevorwurf wegen schweren Raubes mitumfaßte Vergehen der Körperverletzung einzuschränken.Bei der konkreten Sachkonstellation war den (sowohl über die Möglichkeit einer bloß teilweisen Beantwortung von Fragen als auch über den Tatbestand nach Paragraph 83, StGB belehrten Geschwornen durchaus in Wahrung der Interessen des (im übrigen des Vergehens der Körperverletzung geständigen) Angeklagten die Alternative eröffnet, durch einschränkende Zusätze (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) zu den über die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 83, Abs1 StGB hinausgehenden Tatkomponenten die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten auf das vom Anklagevorwurf wegen schweren Raubes mitumfaßte Vergehen der Körperverletzung einzuschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100556Dokumentnummer
JJR_19931028_OGH0002_0120OS00094_9300000_001