Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibrahim Z***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Satz 1, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ibrahim Z***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Februar 1993, GZ 20 Vr 14063/92-96, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, und des Verteidigers Dr.Kunz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibrahim Z***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, Satz 1, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ibrahim Z***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Februar 1993, GZ 20 römisch fünf r 14063/92-96, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, und des Verteidigers Dr.Kunz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 21.Jänner 1958 geborene Ibrahim Z***** wurde aufgrund des Wahrspruchs der Geschwornen (A) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 (Satz 1, zweiter Fall) StGB, der Vergehen (B) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und (C) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie (E) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG und (D - insoweit abweichend von dem in der Hauptverhandlung modifizierten Anklagevorwurf in Richtung versuchten schweren Raubes -) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien (A) Anfang September 1991 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Boza M***** und dem (inzwischen verstorbenen) Milomir B***** dem Prvoslav S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen weggenommen oder abgenötigt, indem er und Milomir B***** jeweils eine geladene Pistole gegen S***** richteten und ihn zur Herausgabe von Schmuckstücken (goldenes Armband, goldene Halskette, goldene Armbanduhr) aufforderten; (B) am 26.Jänner 1991 den Mita A***** durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper, indem er ihm ein ca 30 cm langes zweischneidiges Messer in der Lendengegend ansetzte, zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung wegen der zu unten C 2 beschriebenen Sachbeschädigung genötigt; (C) fremde Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert zerstört oder beschädigt, nämlich (1) am 29. August 1991 im Cafe Laube durch Zerschlagen von Gläsern und Flaschen in nicht mehr feststellbarem Wert; (2) in der Nacht zum 26. Jänner 1991 im Cafe Denny durch (a) Zerschlagen von Gläsern und Flaschen sowie (b) Eintreten der Glasscheibe der Eingangstür, wobei er einen Gesamtschaden in nicht mehr feststellbarer Höhe herbeiführte; (D) am 29.August 1991 Dragan S***** am Körper verletzt, indem er ihm durch mehrere Schläge mit einer Gaspistole Blutunterlaufungen und multiple Schwellungen zufügte; (E) zumindest im Sommer 1991, wenn auch nur fahrlässig, anläßlich der zu A bezeichneten Tathandlung unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole unbekannter Marke, besessen und geführt.Der am 21.Jänner 1958 geborene Ibrahim Z***** wurde aufgrund des Wahrspruchs der Geschwornen (A) des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, (Satz 1, zweiter Fall) StGB, der Vergehen (B) der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und (C) der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie (E) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG und (D - insoweit abweichend von dem in der Hauptverhandlung modifizierten Anklagevorwurf in Richtung versuchten schweren Raubes -) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien (A) Anfang September 1991 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Boza M***** und dem (inzwischen verstorbenen) Milomir B***** dem Prvoslav S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen weggenommen oder abgenötigt, indem er und Milomir B***** jeweils eine geladene Pistole gegen S***** richteten und ihn zur Herausgabe von Schmuckstücken (goldenes Armband, goldene Halskette, goldene Armbanduhr) aufforderten; (B) am 26.Jänner 1991 den Mita A***** durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper, indem er ihm ein ca 30 cm langes zweischneidiges Messer in der Lendengegend ansetzte, zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung wegen der zu unten C 2 beschriebenen Sachbeschädigung genötigt; (C) fremde Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert zerstört oder beschädigt, nämlich (1) am 29. August 1991 im Cafe Laube durch Zerschlagen von Gläsern und Flaschen in nicht mehr feststellbarem Wert; (2) in der Nacht zum 26. Jänner 1991 im Cafe Denny durch (a) Zerschlagen von Gläsern und Flaschen sowie (b) Eintreten der Glasscheibe der Eingangstür, wobei er einen Gesamtschaden in nicht mehr feststellbarer Höhe herbeiführte; (D) am 29.August 1991 Dragan S***** am Körper verletzt, indem er ihm durch mehrere Schläge mit einer Gaspistole Blutunterlaufungen und multiple Schwellungen zufügte; (E) zumindest im Sommer 1991, wenn auch nur fahrlässig, anläßlich der zu A bezeichneten Tathandlung unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole unbekannter Marke, besessen und geführt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen (ausgenommen den unbekämpft gebliebenen Schuldspruch C wegen des Vergehens der Sachbeschädigung) undifferenziert aus § 345 Abs 1 Z 6, 9, 10 a und 12 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen (ausgenommen den unbekämpft gebliebenen Schuldspruch C wegen des Vergehens der Sachbeschädigung) undifferenziert aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 9, 10, a und 12 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Zunächst trifft es dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht zu, daß nach einzelnen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung zum Faktum A (schwerer Raub) gemäß § 314 StPO eine Eventualfrage in Richtung (bloßer) Nötigung indiziert gewesen wäre (Z 6). Bei der gebotenen Gesamtbeurteilung ihres jeweiligen Sinnzusammenhanges lassen nämlich inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls weder die Verantwortung des Angeklagten noch die Angaben der Zeugen Prvoslav S***** und Bozan M***** ein Verfahrenssubstrat erkennen, daß die nunmehr - mit isolierter Bezugnahme auf einzelne Aussagedetails - reklamierte Subsumtionsvariante einer (nicht vom Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung geleiteten) Nötigung durch gewaltsame Pfandnahme in bei der Fragestellung zu beachtender Weise aktualisiert hätte. Die Behauptung der angeblichen Aufforderung des Milomir B***** an das Raubopfer S***** zur Herausgabe des "seiner Schwester gestohlenen Schmuckes", die dem Angeklagten die Einsicht in die damit verbundene unrechtmäßige Bereicherungstendenz verwehrt haben soll, reichte nämlich dazu nicht hin, ohne daß auf die vorweg evidente Sinnwidrigkeit eines derartigen Vorhaltes gegenüber dem an der Beraubung und Ermordung der früheren Schmuckeigentümerin Leopoldine O***** beteiligt gewesenen Prvoslav S***** einzugehen wäre. Keine der dazu ins Treffen geführten Aussagepassagen enthielt nämlich einen (zur Ausschaltung vorsätzlich unrechtmäßiger Bereicherung unabdingbaren) Hinweis darauf, daß der Angeklagte und sein Komplize B***** als (auch nach der nunmehr reklamierten Tatvariante selbst nicht rückforderungsberechtigte) Mittäter ausschließlich zur Wahrung eines offenen Vermögensanspruchs der dazu angeblich berechtigten dritten Person tätig wurden. Von einer in dieser Richtung von selbst einsichtigen Konkludenz der relevierten Tatversion konnte schon deshalb nicht die Rede sein, weil (ua) auch der Angeklagte ausdrücklich eine auf die eigene Bereicherung ausgerichtete Tendenz des Milomir B***** bekundete (348/II). Prvoslav S***** hinwieder gab primär an, B***** habe von ihm die Herausgabe des beim Überfall auf die betagte "Juwelierin" ("Großmutter") erbeuteten Goldes gefordert (350/III), während Boza M*****, der sowohl vor der Polizei (107/II) als auch anfänglich vor dem Untersuchungsrichter (117, 119, 121/II) eine Bedrohung des S***** zwecks Herausgabe der bei dem Raubmord erbeuteten Schmuckstücke bestätigt hatte, nach entsprechendem Vorhalt ausdrücklich einräumte, der angeblichen weiteren Äußerung des B***** hinsichtlich des Eigentums seiner Schwester an dem Schmuck nicht geglaubt zu haben (356/III iVm 109/II). Im Sinnzusammenhang maßgebende Beweisgrundlagen für eine das Faktum A betreffende Tatbeteiligung des Angeklagten ohne raubspezifische Bereicherungstendenz lagen somit nicht vor.Zunächst trifft es dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht zu, daß nach einzelnen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung zum Faktum A (schwerer Raub) gemäß Paragraph 314, StPO eine Eventualfrage in Richtung (bloßer) Nötigung indiziert gewesen wäre (Ziffer 6,). Bei der gebotenen Gesamtbeurteilung ihres jeweiligen Sinnzusammenhanges lassen nämlich inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls weder die Verantwortung des Angeklagten noch die Angaben der Zeugen Prvoslav S***** und Bozan M***** ein Verfahrenssubstrat erkennen, daß die nunmehr - mit isolierter Bezugnahme auf einzelne Aussagedetails - reklamierte Subsumtionsvariante einer (nicht vom Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung geleiteten) Nötigung durch gewaltsame Pfandnahme in bei der Fragestellung zu beachtender Weise aktualisiert hätte. Die Behauptung der angeblichen Aufforderung des Milomir B***** an das Raubopfer S***** zur Herausgabe des "seiner Schwester gestohlenen Schmuckes", die dem Angeklagten die Einsicht in die damit verbundene unrechtmäßige Bereicherungstendenz verwehrt haben soll, reichte nämlich dazu nicht hin, ohne daß auf die vorweg evidente Sinnwidrigkeit eines derartigen Vorhaltes gegenüber dem an der Beraubung und Ermordung der früheren Schmuckeigentümerin Leopoldine O***** beteiligt gewesenen Prvoslav S***** einzugehen wäre. Keine der dazu ins Treffen geführten Aussagepassagen enthielt nämlich einen (zur Ausschaltung vorsätzlich unrechtmäßiger Bereicherung unabdingbaren) Hinweis darauf, daß der Angeklagte und sein Komplize B***** als (auch nach der nunmehr reklamierten Tatvariante selbst nicht rückforderungsberechtigte) Mittäter ausschließlich zur Wahrung eines offenen Vermögensanspruchs der dazu angeblich berechtigten dritten Person tätig wurden. Von einer in dieser Richtung von selbst einsichtigen Konkludenz der relevierten Tatversion konnte schon deshalb nicht die Rede sein, weil (ua) auch der Angeklagte ausdrücklich eine auf die eigene Bereicherung ausgerichtete Tendenz des Milomir B***** bekundete (348/II). Prvoslav S***** hinwieder gab primär an, B***** habe von ihm die Herausgabe des beim Überfall auf die betagte "Juwelierin" ("Großmutter") erbeuteten Goldes gefordert (350/III), während Boza M*****, der sowohl vor der Polizei (107/II) als auch anfänglich vor dem Untersuchungsrichter (117, 119, 121/II) eine Bedrohung des S***** zwecks Herausgabe der bei dem Raubmord erbeuteten Schmuckstücke bestätigt hatte, nach entsprechendem Vorhalt ausdrücklich einräumte, der angeblichen weiteren Äußerung des B***** hinsichtlich des Eigentums seiner Schwester an dem Schmuck nicht geglaubt zu haben (356/III in Verbindung mit 109/II). Im Sinnzusammenhang maßgebende Beweisgrundlagen für eine das Faktum A betreffende Tatbeteiligung des Angeklagten ohne raubspezifische Bereicherungstendenz lagen somit nicht vor.
Was ersichtlich als Tatsachenrüge (Z 10 a) gegen die dem Wahrspruch der Geschworenen zum schweren Raub (A) und unbefugten Waffenbesitz (E) zugrundeliegenden Feststellungen zur Bedrohung des Prvoslav S***** auch durch den Angeklagten mit einer Pistole vorgebracht wird, vermag keine Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Grades) gegen die Richtigkeit dieser Tatsachenaussprüche zu erwecken, mögen auch zur Frage des Waffengebrauchs durch den Angeklagten nicht sämtliche Beweisergebnisse durchwegs konform belastend ausgefallen sein.Was ersichtlich als Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) gegen die dem Wahrspruch der Geschworenen zum schweren Raub (A) und unbefugten Waffenbesitz (E) zugrundeliegenden Feststellungen zur Bedrohung des Prvoslav S***** auch durch den Angeklagten mit einer Pistole vorgebracht wird, vermag keine Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Grades) gegen die Richtigkeit dieser Tatsachenaussprüche zu erwecken, mögen auch zur Frage des Waffengebrauchs durch den Angeklagten nicht sämtliche Beweisergebnisse durchwegs konform belastend ausgefallen sein.
Nicht anders verhält es sich aber auch mit der Tatsachenrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch B (Nötigung des Mita A***** zur Unterlassung der polizeilichen Anzeige) richtet und dabei auf (nicht entscheidende) Divergenzen über die vom Tatopfer angegebenen Modalitäten des Messereinsatzes bei der Tatausführung verweist.
Als nicht berechtigt schließlich erweist sich auch der gegen den Schuldspruch (D) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB erhobene Einwand, daß dieser - ohne eine entsprechend gesonderte Eventualfrage - auf der Bejahung der "dritten Hauptfrage" zum Anklagefaktum A III wegen schweren Raubes (fortlaufende Zahl 3 des Fragenschemas) in der Form beruhe, daß die Geschwornen (gemäß § 330 Abs 2 StPO) sämtliche raubspezifischen Kriterien von der positiven Fragenbeantwortung ausnahmen. Bei der konkreten Sachkonstellation war den (sowohl über die Möglichkeit einer bloß teilweisen Beantwortung von Fragen als auch über den Tatbestand nach § 83 StGB belehrten (allgemeine Rechtsbelehrung für die Geschwornen sowie S 4 der schriftlichen Rechtsbelehrung) Geschwornen durchaus in Wahrung der Interessen des (im übrigen des Vergehens der Körperverletzung geständigen) Angeklagten die Alternative eröffnet, durch einschränkende Zusätze (§ 330 Abs 2 StPO) zu den über die Tatbestandsverwirklichung nach § 83 Abs 1 StGB hinausgehenden Tatkomponenten die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten auf das vom Anklagevorwurf wegen schweren Raubes mitumfaßte Vergehen der Körperverletzung einzuschränken. Die sinngemäße Beschwerdebehauptung eines damit verbundenen gesetzwidrigen Nachteils für den Angeklagten trifft daher weder aus verfahrens- noch aus materiellrechtlicher Sicht zu.Als nicht berechtigt schließlich erweist sich auch der gegen den Schuldspruch (D) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhobene Einwand, daß dieser - ohne eine entsprechend gesonderte Eventualfrage - auf der Bejahung der "dritten Hauptfrage" zum Anklagefaktum A römisch drei wegen schweren Raubes (fortlaufende Zahl 3 des Fragenschemas) in der Form beruhe, daß die Geschwornen (gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO) sämtliche raubspezifischen Kriterien von der positiven Fragenbeantwortung ausnahmen. Bei der konkreten Sachkonstellation war den (sowohl über die Möglichkeit einer bloß teilweisen Beantwortung von Fragen als auch über den Tatbestand nach Paragraph 83, StGB belehrten (allgemeine Rechtsbelehrung für die Geschwornen sowie S 4 der schriftlichen Rechtsbelehrung) Geschwornen durchaus in Wahrung der Interessen des (im übrigen des Vergehens der Körperverletzung geständigen) Angeklagten die Alternative eröffnet, durch einschränkende Zusätze (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) zu den über die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB hinausgehenden Tatkomponenten die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten auf das vom Anklagevorwurf wegen schweren Raubes mitumfaßte Vergehen der Körperverletzung einzuschränken. Die sinngemäße Beschwerdebehauptung eines damit verbundenen gesetzwidrigen Nachteils für den Angeklagten trifft daher weder aus verfahrens- noch aus materiellrechtlicher Sicht zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28 Abs 1, 143 erster Strafsatz StGB sieben Jahre Freiheitsstrafe, wobei es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend, das Teilgeständnis, die Zustandebringung der Raubbeute und das teilweise Bemühen um die Begrenzung tataktueller Gewaltakte als mildernd wertete.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 143, erster Strafsatz StGB sieben Jahre Freiheitsstrafe, wobei es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend, das Teilgeständnis, die Zustandebringung der Raubbeute und das teilweise Bemühen um die Begrenzung tataktueller Gewaltakte als mildernd wertete.
Mit seiner dagegen erhobenen Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung und die Nachsicht zumindest eines Teiles der Strafe im wesentlichen mit der Begründung an, beim Raubfaktum "von der Tatausführung durch Bronzan überrascht worden" und nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen zu sein.
Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu. Die Mehrzahl der hier abgeurteilten Deliktshandlungen und insbesondere die im Beweisverfahren hervorgekommenen Begleitumstände der Tatausführung verdeutlichen die manifeste Zugehörigkeit des - im Ausland bereits zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe (vor-)verurteilten - Angeklagten zu einer kriminiellen Szene, deren Bereitschaft zu vielseitig kapitaler Delinquenz auf der Hand liegt. Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe trägt den daraus folgenden spezial- und generalpräventiven Erfordernissen wie auch dem hier verwirklichten Tatunrecht in - dem Berufungsstandpunkt zuwider - angemessener Weise Rechnung. Das solcherart ausgewogene Strafausmaß läßt für die angestrebte bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe nach dem Gesetz vorweg keinen Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00094.9308.1028.0Dokumentnummer
JJT_19931028_OGH0002_0120OS00094_9300008_000