TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/27 2004/21/0088

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §21 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. Jänner 2004, Zl. Fr 3936/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer am 13. Mai 1999 legal in das Bundesgebiet eingereist und habe bis zum 31. Dezember 1999 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt wurde, verfügt. Ein am 31. Mai 1999 eingebrachter Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. April 2002 rechtskräftig abgewiesen worden. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers habe am 30. April 2002 geendet. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2002 einen weiteren Asylantrag eingebracht habe, der von der Asylbehörde erster Instanz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer gegen diesen Zurückweisungsbescheid Berufung erhoben habe, so komme ihm auf Grund seines zweiten Asylantrages eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz 1997 nicht mehr zu. Die Ausweisung des somit seit 30. April 2002 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführers sei daher gemäß § 33 Abs. 1 FrG zulässig. Im Übrigen blieben durch die Ausweisung des Beschwerdeführers dessen asylrechtliche Interessen bis zum (rechtskräftigen) Abschluss seines (zweiten) Asylverfahrens unberührt, da der Beschwerdeführer durch § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997 ausreichend (vor Abschiebung) geschützt sei.

Im Rahmen des § 37 Abs. 1 FrG berücksichtigte die belangte Behörde den mehrjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie den Aufenthalt von zwei Brüdern im Bundesgebiet. Wenngleich daher mit der Ausweisung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einher gehe, so habe dieser durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich erheblich gegen fremdenrechtliche Vorschriften verstoßen, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukomme. Zur Erreichung der in der letztgenannten Vorschrift genannten Ziele sei die Ausweisung des Beschwerdeführers daher dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in folgenden

Ausführungen:

"Der angefochtene Bescheid führt an, dass der zweite Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wogegen allerdings Berufung erhoben worden ist, so dass das Asylverfahren nach wie vor offen erscheint. Schon aus diesem Grund erscheint eine Ausweisung bzw. Abschiebung nicht zulässig.

Ich bin daher in meinem Recht aus Österreich nicht ausgewiesen zu werden, verletzt."

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1997 sind Asylwerber, die sich im Bundesgebiet befinden, vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, "es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen". Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde, indem sie auf den bereits erlassenen erstinstanzlichen Asylbescheid nach § 68 Abs. 1 AVG hinweist, davon aus, der (zweite) Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2002 wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Beschwerde zeigt dazu in keiner Weise Gründe auf, weshalb dieser neuerliche Asylantrag des Beschwerdeführers nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre. Da sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde abgesehen vom behaupteten Aufenthaltsrecht nach dem AsylG nicht auf andere Gründe beruft, die ihn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie von der Erfüllung des Tatbestandes des § 33 Abs. 1 FrG ausgegangen ist.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Unzulässigkeit seiner Abschiebung einwendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er allenfalls (dorthin) abgeschoben werde (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl. 99/21/0360, und den dortigen Hinweis auf den Schutz von Asylwerbern vor Abschiebung nach § 21 Abs. 2 Asylgesetz).

Auch die gemäß § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene - von der Beschwerde unbekämpft gebliebene - Interessenabwägung ist unbedenklich.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004210088.X00

Im RIS seit

03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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