TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/28 99/21/0360

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der G in Graz, geboren am 1. Jänner 1968, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. November 1999, Zl. FR 388/1999, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, nach ihrer Behauptung eine Staatsangehörige von Ghana, gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Die Beschwerdeführerin sei am 24. Oktober 1998 über den Flughafen Wien-Schwechat illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die Berufung gegen den den Asylantrag abweisenden erstinstanzlichen Bescheid sei verspätet eingebracht worden. Der negative erstinstanzliche Asylbescheid sei somit rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin halte sich nach Ablauf der vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung unberechtigt im Bundesgebiet auf. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin bei der Einreise der Hilfe eines Schleppers bedient. Angesichts des noch keineswegs langen inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin sei deren Interesse nicht so stark ausgeprägt, dass es schwerer zu gewichten wäre als das maßgebliche öffentliche Interesse an der Erlassung einer Ausweisung. Die Ausweisung stelle keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme dar. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung stelle sich nicht im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin sei ledig, habe keine Sorgepflichten und auch keine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und werde durch die Caritas unterstützt. Durch die Ausweisung komme es zu keinem relevanten Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben. Die Ermessensübung der Behörde habe sich davon leiten zu lassen, von welchem Gewicht die Störung der öffentlichen Ordnung sei. Lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ordnung nur ganz geringfügig berührt werde, werde im Licht einer gesetzmäßigen Ermessensübung von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Beurteilung, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch nur in ihrem "gesetzlich gewährleisteten Recht nach § 37 FrG 1997" verletzt. In der Beschwerde wird zwar darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin nach Erhebung einer Beschwerde (offenkundig gegen den zweitinstanzlichen Asylbescheid) noch immer "Asylwerberin im Sinne der GFK" sei, es werden aber keine Umstände behauptet, aus denen sich eine (vorläufige) asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ableiten ließe.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Vollzug des Aufenthaltsverbotes (richtig: der Ausweisung) nur durch eine Abschiebung in das Heimatland der Beschwerdeführerin gewährleistet werden könnte und es sei eine allfällige Abschiebung daher nur zulässig, wenn bereits feststehe, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit mehr zur Erlangung von Asyl habe. Dem ist zu entgegnen, dass mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er allenfalls abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1999, Zl. 98/21/0250). Weiters besteht keine gesetzliche Vorschrift, die ein Zuwarten der Ausweisung bis zur Erledigung des Asylverfahrens bzw. bis zur Entscheidung über eine gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid eingebrachte Beschwerde vorsieht. Letztlich ist die Beschwerdeführerin, sollte sie tatsächlich den Status einer Asylwerberin haben, nach § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997 ohnehin vor einer Abschiebung geschützt.

Die Beschwerde spricht das der belangten Behörde bei Erlassung einer Ausweisung zustehende Ermessen an. Die belangte Behörde verkannte zwar, dass nicht nur in Fällen, in denen die öffentliche Ordnung nur ganz geringfügig berührt wird, im Licht einer gesetzmäßigen Ermessensübung von einer Ausweisung abgesehen werden kann; vorliegend sind aber keine Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen.

Letztlich spricht die Beschwerde die von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung an. Zu Unrecht wirft sie der belangten Behörde vor, dass diese "in Wahrheit überhaupt keine Interessenabwägung" vorgenommen habe. Sie führt auch nicht aus, welche "relevanten Feststellungen hinsichtlich des § 37 (Interessenabwägung)" zu treffen gewesen wären. Ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt, nämlich von einem inländischen Aufenthalt bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung in der Dauer von ca. einem Jahr, dem Fehlen von Familienangehörigen in Österreich und dem Fehlen einer Beschäftigung kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie die Ausweisung der Beschwerdeführerin als im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten und somit als zulässig gewertet hat. Zu Recht verwies die belangte Behörde nämlich auf den hohen Stellenwert, der aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 99/21/0137).

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210360.X00

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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