RS OGH 1993/11/11 15Os140/93

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Veröffentlicht am 11.11.1993
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Norm

StPO §286
StPO §296

Rechtssatz

Einschränkung des Gerichtstages auf die Verhandlung und Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nur eines der beiden beschwerdeführenden Angeklagten, weil für den Verteidiger des anderen Angeklagten ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt worden ist, der erst am Vortag vom Gerichtstag erfuhr und solcherart nicht mehr rechtzeitig für eine Vertretung des Angeklagten im Gerichtstag vorsorgen konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100099

Dokumentnummer

JJR_19931111_OGH0002_0150OS00140_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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