RS OGH 1993/11/16 4Ob527/93

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Norm

ABGB §484

Rechtssatz

Wird zu einem noch unerschlossenen Grundstück die Dienstbarkeit des "uneingeschränkten Geh- und Fahrrechtes" eingeräumt, muß dies von einem redlichen Erklärungsempfänger als Wegerecht verstanden werden, das jede nach der Widmung zulässige Nutzung des Grundstücks, also zB auch eine gewerbliche Nutzung ermöglicht (hier: Appartementhaus).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013460

Dokumentnummer

JJR_19931116_OGH0002_0040OB00527_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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