RS OGH 1993/11/23 5Ob96/93, 5Ob200/10p

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

MRG §3
MRG §6

Rechtssatz

Das Antragsrecht eines Mieters auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten im Sinne des §§ 3 und 6 MRG bezieht sich auf alle auf einem Grundbuchskörper befindlichen, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Objekte. Dies folgt schon daraus, daß infolge der Verschränkung der Bestimmungen des § 6 MRG mit denjenigen des § 18 MRG die Mieter jedes der einzelnen Gebäude anteilig für die Instandhaltungskosten jedes anderen Gebäudes im Falle einer Anhebung der Mietzins nach § 18 MRG aufzukommen hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069875

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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