RS OGH 1993/11/24 9ObA245/93, 9ObA347/93, 9ObA85/94, 8ObA2167/96a, 8ObA2255/96t

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Norm

AngG §1 Ia
AngG §1 Ib

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Angestellteneigenschaft führt nicht notwendig auch zur Anwendung des entsprechenden AngestelltenKV auf das Dienstverhältnis. Für Angestellte ex contractu kommt der jeweilige in Frage kommende KV nur dann zur Anwendung, wenn auch dies sowie die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe unwiderruflich vereinbart wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: KollV, Kollektivvertrag, Vertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027903

Dokumentnummer

JJR_19931124_OGH0002_009OBA00245_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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