Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter H*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Hans Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. M***** GmbH & Co KG, 2. M***** GmbH, beide Industriestraße 2, 6430 Ötztal-Bahnhof, beide vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 261.362 S brutto sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Februar 1994, GZ 5 Ra 17/94-15, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.Oktober 1993, GZ 44 Cga 44/93v-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 14.256 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.376 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist der Kläger, der den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers und Schlossers erlernt hat, bei einem überwiegend im Baugewerbe tätigen Unternehmen als Mechaniker mit der Reparatur und Wartung des Fuhrparks und der Baumaschinen beschäftigt. Da dem Kläger für verschiedene Reparaturen die Spezialwerkzeuge fehlen, er bestimmte Reparaturen nicht allein ausführen kann oder er dazu keine Zeit hat, werden Reparaturarbeiten auch an Fachwerkstätten außer Haus vergeben. Der Kläger hat gegenüber seinem Vorgesetzten Nikolaus W***** - der kein spezifisches technisches Fachwissen hat - zu begründen, wieso er die Reparatur nicht selbst macht. Sodann entscheidet Nikolaus W***** aus betriebswirtschaftlicher Sicht, ob die Reparatur vom Kläger oder außer Haus durchzuführen ist, sowie, ob ein defekter Teil repariert oder durch einen neuen Teil zu ersetzen ist. Die zur Reparatur benötigten Teile bestellt der Kläger nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten; lediglich Kleinteile, die bei einem normalen Service benötigt werden, bestellt der Kläger ohne eine derartige Rücksprache. Sämtliche Arbeiten, die über ein normales Service hinausgehen, werden vom Kläger mit seinem Vorgesetzten besprochen. Wenn der Kläger gleichzeitig mehrere Reparaturen zu erledigen hat, fragt er seinen Vorgesetzten oder den Geschäftsführer der beklagten Partei, was dringlicher zu erledigen ist. Wenn neue Reifen zu kaufen sind, erkundigt sich Nikolaus W***** über die Preise; mit der Preisgestaltung hat der Kläger nichts zu tun, er bringt nur das Fahrzeug zum Reifenwechsel und holt es wieder. Für die technische Überwachung der Kräne ist Nikolaus W***** verantwortlich. Der Kläger kümmert sich darum, daß bei den Fahrzeugen die jährlichen Überprüfungen nach § 57 KFG erledigt werden und prüft anhand einer Liste, auf der sich die Zulassungsdaten befinden, ob diese Überprüfung bei einem Fahrzeug fällig ist. Der Kläger arbeitet allein und hat keine ihm unterstellten Mitarbeiter, denen gegenüber er weisungsbefugt wäre.Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist der Kläger, der den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers und Schlossers erlernt hat, bei einem überwiegend im Baugewerbe tätigen Unternehmen als Mechaniker mit der Reparatur und Wartung des Fuhrparks und der Baumaschinen beschäftigt. Da dem Kläger für verschiedene Reparaturen die Spezialwerkzeuge fehlen, er bestimmte Reparaturen nicht allein ausführen kann oder er dazu keine Zeit hat, werden Reparaturarbeiten auch an Fachwerkstätten außer Haus vergeben. Der Kläger hat gegenüber seinem Vorgesetzten Nikolaus W***** - der kein spezifisches technisches Fachwissen hat - zu begründen, wieso er die Reparatur nicht selbst macht. Sodann entscheidet Nikolaus W***** aus betriebswirtschaftlicher Sicht, ob die Reparatur vom Kläger oder außer Haus durchzuführen ist, sowie, ob ein defekter Teil repariert oder durch einen neuen Teil zu ersetzen ist. Die zur Reparatur benötigten Teile bestellt der Kläger nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten; lediglich Kleinteile, die bei einem normalen Service benötigt werden, bestellt der Kläger ohne eine derartige Rücksprache. Sämtliche Arbeiten, die über ein normales Service hinausgehen, werden vom Kläger mit seinem Vorgesetzten besprochen. Wenn der Kläger gleichzeitig mehrere Reparaturen zu erledigen hat, fragt er seinen Vorgesetzten oder den Geschäftsführer der beklagten Partei, was dringlicher zu erledigen ist. Wenn neue Reifen zu kaufen sind, erkundigt sich Nikolaus W***** über die Preise; mit der Preisgestaltung hat der Kläger nichts zu tun, er bringt nur das Fahrzeug zum Reifenwechsel und holt es wieder. Für die technische Überwachung der Kräne ist Nikolaus W***** verantwortlich. Der Kläger kümmert sich darum, daß bei den Fahrzeugen die jährlichen Überprüfungen nach Paragraph 57, KFG erledigt werden und prüft anhand einer Liste, auf der sich die Zulassungsdaten befinden, ob diese Überprüfung bei einem Fahrzeug fällig ist. Der Kläger arbeitet allein und hat keine ihm unterstellten Mitarbeiter, denen gegenüber er weisungsbefugt wäre.
Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Tätigkeit nicht als Angestelltentätigkeit im Sinne des § 1 AngG qualifiziert, weil der Kläger keinerlei kaufmännische Kompetenzen hat und auch keine höheren, nichtkaufmännischen Dienste verrichtet.Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Tätigkeit nicht als Angestelltentätigkeit im Sinne des Paragraph eins, AngG qualifiziert, weil der Kläger keinerlei kaufmännische Kompetenzen hat und auch keine höheren, nichtkaufmännischen Dienste verrichtet.
Der Kläger wurde von der beklagten Partei - ebenso wie von seinem früheren Arbeitgeber Adolf A***** - als Kraftfahrzeugmechaniker im Angestelltenverhältnis zur Sozialversicherung angemeldet. Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen vom 24.11.1993 und 10.12.1993, ARD 4546/12/94 und ARD 4532/14/94 ausgesprochen hat, bewirkt die Vereinbarung der Angestellteneigenschaft in arbeitsrechtlicher Sicht lediglich die vertragsgemäße Behandlung als Angestellter unter Zugrundelegung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone, führt aber nicht notwendig auch zur Anwendung des betreffenden Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe. Für Angestellte ex contractu (kraft Vereinbarung) kommt dieser Kollektivvertrag nur dann zur Anwendung, wenn der Angestellte dies sowie zusätzlich die Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages mit dem Arbeitgeber unwiderruflich vereinbart hat. Ist daher im vorliegenden Fall zwar die Angestellteneigenschaft, aber weder zusätzlich die Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte im Baugewerbe noch die Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages vereinbart worden, hat der Arbeitnehmer, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, keinen Rechtsanspruch auf Entlohnung nach der Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages.
Aus der die Dienstvertragsübernahme bei Bauarbeitern im Falle der Übertragung eines Teilbetriebes betreffenden Entscheidung 9 Ob A 159/93 (= ARD 4516/37/93) kann der Revisionswerber nichts für seinen Standpunkt gewinnen, weil der Kläger zwar auch bei seinem früheren Arbeitgeber als Angestellter beschäftigt war, aber nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen besondere Vereinbarungen dem Kläger hinsichtlich seiner Angestellteneigenschaft weder von dem früheren Arbeitgeber noch von der beklagten Partei getroffen wurden. Daß der Kläger bei seinem früheren Arbeitgeber mit anderen Aufgaben als bei den beklagten Parteien betraut gewesen wäre, wurde von dem hiefür beweispflichtigen, bereits im Verfahren erster Instanz qualifiziert vertretenen Kläger nicht einmal behauptet.
Daß dem Kläger Entgeltfortzahlung nach § 8 AngG gewährt wurde, ist eine notwendige Folge der Vereinbarung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone und der Unanwendbarkeit des EFZG zufolge der Versicherung des Klägers als Angestellter, führt aber weder zur Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte noch gar zur Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe.Daß dem Kläger Entgeltfortzahlung nach Paragraph 8, AngG gewährt wurde, ist eine notwendige Folge der Vereinbarung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone und der Unanwendbarkeit des EFZG zufolge der Versicherung des Klägers als Angestellter, führt aber weder zur Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte noch gar zur Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe.
Schließlich könnte der Revisionswerber auch aus der von ihm behaupteten - von den Vorinstanzen allerdings nicht festgestellten - "unrichtigen" Einstufung in die Gruppe A 2 des Kollektivvertrages für die Angestellten im Baugewerbe nichts für seinen Standpunkt gewinnen, er sei in die Verwendungsgruppe A 3 dieses Kollektivvertrages einzustufen. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ARD 4532/14/94 ausgesprochen hat, ist dann, wenn ein Angestellter ex contractu entsprechend einer bestimmten Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages für Angestellte entlohnt wurde, allein daraus, daß seine Tätigkeit die Kriterien für die Einstufung in eine höhere Verwendungsgruppe erfüllt, nicht sein Anspruch auf Entlohnung nach dieser Verwendungsgruppe abzuleiten, weil er nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Angestelltengesetzes und damit auch des Kollektivvertrages für Angestellte fällt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00085.94.0629.000Dokumentnummer
JJT_19940629_OGH0002_009OBA00085_9400000_000