Norm
JN §51 Abs1 Z6Rechtssatz
Keine Zuständigkeit der Handelsgerichte für Streitigkeiten, die sich aus persönlich, im eigenen Namen abgegebenen Verpflichtungen eines Prokuristen ergeben, der damit keinerlei Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernehmen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046405Im RIS seit
24.11.1993Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025