RS OGH 2025/10/21 6Ob610/93; 3Ob77/02y; 5Ob271/03v; 8Ob101/25y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1993
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Norm

ABGB §1070
  1. ABGB § 1070 heute
  2. ABGB § 1070 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Aus den einschränkenden Regelungen des § 1070 ABGB ist nicht die grundsätzliche Unzulässigkeit der Einräumung eines dem Inhalt eines Wiederkaufsrechtes entsprechenden Kaufrechtes an eine vom Verkäufer verschiedene Person zu folgern.Aus den einschränkenden Regelungen des Paragraph 1070, ABGB ist nicht die grundsätzliche Unzulässigkeit der Einräumung eines dem Inhalt eines Wiederkaufsrechtes entsprechenden Kaufrechtes an eine vom Verkäufer verschiedene Person zu folgern.

Entscheidungstexte

  • RS0020230">6 Ob 610/93
    Entscheidungstext OGH 07.12.1993 6 Ob 610/93
  • RS0020230">3 Ob 77/02y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 77/02y
    Vgl aber; Beisatz: Das Wiederkaufsrecht erlischt jedoch zwingend mit demTod der berechtigten Person. Eine Vertragsbestimmung, dass nach dem Tod des Verkäufers seinem Sohn das Wiederkaufsrecht zukomme, ist daher wegen Gesetzwidrigkeit iSd § 879 ABGB nichtig. (T1)
  • RS0020230">5 Ob 271/03v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 271/03v
    Auch; Beisatz: Ein Wiederkaufsvorbehalt in der Form, dass dieses Recht statt dem Verkäufer generell einem Dritten zukommen soll, wozu der Käufer schon im Kaufvertrag seine Zustimmung erklärt hat, ist zulässig. Das Unübertragbarkeitsprinzip richtet sich wie das Unvererblichkeitsprinzip nur dagegen, dass ein Wechsel in der Person des aus dem Wiederkaufsvorbehalt Berechtigten herbeigeführt wird. Ein solcher Wechsel unterbleibt aber beim Wiederkaufsvorbehalt zugunsten Dritter. Das Recht des Dritten ist dann ebenso unübertragbar und unvererblich wie das Wiederkaufsrecht des Verkäufers. (T2); Veröff: SZ 2004/24
  • RS0020230">8 Ob 101/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 8 Ob 101/25y
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Die Einräumung eines jeweils eigenen, eine Liegenschaft betreffenden Wiederkaufsrechts nach § 1068 ABGB an den Verkäufer und an eine am Liegenschaftsverkauf nicht beteiligte dritte Person ist zufolge Verstoßes gegen die zwingende Bestimmung des § 1070 ABGB unwirksam. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020230

Im RIS seit

07.12.1993

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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