RS OGH 1993/12/7 6Ob610/93, 3Ob77/02y, 5Ob271/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §1070

Rechtssatz

Aus den einschränkenden Regelungen des § 1070 ABGB ist nicht die grundsätzliche Unzulässigkeit der Einräumung eines dem Inhalt eines Wiederkaufsrechtes entsprechenden Kaufrechtes an eine vom Verkäufer verschiedene Person zu folgern.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 610/93
    Entscheidungstext OGH 07.12.1993 6 Ob 610/93
  • 3 Ob 77/02y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 77/02y
    Vgl aber; Beisatz: Das Wiederkaufsrecht erlischt jedoch zwingend mit demTod der berechtigten Person. Eine Vertragsbestimmung, dass nach dem Tod des Verkäufers seinem Sohn das Wiederkaufsrecht zukomme, ist daher wegen Gesetzwidrigkeit iSd § 879 ABGB nichtig. (T1)
  • 5 Ob 271/03v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 271/03v
    Auch; Beisatz: Ein Wiederkaufsvorbehalt in der Form, dass dieses Recht statt dem Verkäufer generell einem Dritten zukommen soll, wozu der Käufer schon im Kaufvertrag seine Zustimmung erklärt hat, ist zulässig. Das Unübertragbarkeitsprinzip richtet sich wie das Unvererblichkeitsprinzip nur dagegen, dass ein Wechsel in der Person des aus dem Wiederkaufsvorbehalt Berechtigten herbeigeführt wird. Ein solcher Wechsel unterbleibt aber beim Wiederkaufsvorbehalt zugunsten Dritter. Das Recht des Dritten ist dann ebenso unübertragbar und unvererblich wie das Wiederkaufsrecht des Verkäufers. (T2); Veröff: SZ 2004/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020230

Dokumentnummer

JJR_19931207_OGH0002_0060OB00610_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten