RS OGH 1993/12/9 2Ob605/93, 2Ob557/95, 9Ob79/99d, 2Ob249/03m, 3Ob148/14g

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Veröffentlicht am 09.12.1993
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Norm

ZPO §530 G5
ZPO §534 Abs3

Rechtssatz

Die Frist des § 534 Abs 3 ZPO ist auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wurde, nicht anzuwenden (8 Ob 599/92).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044469

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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