RS OGH 1993/12/15 7Ob629/93, 1Ob2396/96a, 1Ob202/99h, 7Ob31/02p, 10Ob69/09h, 5Ob68/15h

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Norm

ABGB §145

Rechtssatz

Ist ein ehelicher Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, im Sinne des § 145 ABGB betroffen, dann kommt bei der Entscheidung über die Obsorge bei annähernd gleichen Obsorgeverhältnissen bei den Großeltern und dem nicht betroffenen ehelichen Elternteil dem ehelichen Elternteil das Vorrecht zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 629/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1993 7 Ob 629/93
  • 1 Ob 2396/96a
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2396/96a
    Auch; Beisatz: Vorrang des geschiedenen ehelichen Elternteils, der die Obsorge nach § 177 ABGB verloren hat, vor den Großeltern des ehelichen Kindes dann, wenn das Kindeswohl beim Elternteil und bei den Großeltern annähernd gleicherweise gewährleistet ist. (T1)
  • 1 Ob 202/99h
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 202/99h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Obsorgezuteilung an den Stiefvater kommt angesichts der klaren Regelung des § 145 ABGB dann nicht in Frage, wenn die dort genannten Personen zur Übernahme der Obsorge des Kindes geeignet sind. (T2)
  • 7 Ob 31/02p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 31/02p
    Auch; Beisatz: Hier: Widerstreit zwischen den mütterlichen Großeltern und dem außerehelichen Vater auf Übertragung der Obsorge nach dem Tod der zunächst allein obsorgeberechtigten Mutter. (T3)
  • 10 Ob 69/09h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 10 Ob 69/09h
    Auch; Beisatz: Dem ehelichen Elternteil kommt im Licht des Art 8 EMRK eine Vorrangstellung gegenüber den anderen Personen zu. (T4)
  • 5 Ob 68/15h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 68/15h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014474

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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