Norm
ABGB §94Rechtssatz
Die Bildung der Mietzinsreserve gemäß § 20 MRG mindert nicht die sich aus den Mieteinnahmen ergebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, solange nicht tatsächliche Ausgaben oder (nach Auflösung der Mietzinsreserve) steuerliche Mehrbelastungen vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013522Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013