RS OGH 1993/12/16 8Ob595/93, 3Ob503/96, 3Ob63/13f

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Norm

ABGB §94

Rechtssatz

Die Bildung der Mietzinsreserve gemäß § 20 MRG mindert nicht die sich aus den Mieteinnahmen ergebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, solange nicht tatsächliche Ausgaben oder (nach Auflösung der Mietzinsreserve) steuerliche Mehrbelastungen vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 595/93
    Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 595/93
  • 3 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 503/96
    Veröff: SZ 69/33
  • 3 Ob 63/13f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
    Vgl aber; Beisatz: Diese Judikatur gilt nicht für die Reparaturrücklage nach § 31 WEG. Bei der Reparaturrücklage stellt bereits die Zahlung an die Eigentümergemeinschaft (den Verwalter) die effektive Ausgabe dar und mindert somit die sich aus den Mieteinnahmen ergebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013522

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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